Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

520 § 68. Preußen als konstitutionelle Monarchie. 
zu den vorerwähnten Gesetzen (Landesverwaltungs gesetz 
vom 30. Juli und Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 
1883) und der Ausdehnung der Reform auf die übrigen Pro- 
vinzen gewidmet, die dann 1891 mit der Landgemeinde- 
ordnung für die östlichen Provinzen im wesentlichen zum 
Abschlusse kam. Am 7. Juni 1909 wurde mit Rücksicht darauf, 
daß sich der gegenwärtige Verwaltungsapparat den erheblich ge- 
steigerten Anforderungen des modernen Lebens nicht mehr voll 
gewachsen zeigte, durch Kgl. Erlaß eine Immediatkom-- 
mission unter dem Vorsitze des Ministers des Innern berufen 
mit dem Auftrage, Vorschläge für die Reform der gesamten 
inneren Verwaltung auszuarbeiten. Unter dem 15. Juli 1910 
wurden vom Minister des Innern und vom Finanzminister 
Grundzüge für eine vereinfachte Geschäftsordnung der Regierungen 
den Regierungspräsidenten übersandt; von größerer Bedeutung 
sind die Arbeiten der Kommission für die Dezentralisation der 
Geschäfte sowie die Vereinfachung des Instanzenzugs und des 
Verfahrens in Beschwerde= und Verwaltungsstreitsachen (vgl. 
S. 594 über den Entwurf einer Novelle zum 2.). 
Die Steuergesetzgebung wurde von Miquel 1891 
bis 1895 unter stärkerer Heranziehung der wohlhabenben Klassen, 
Sicherung richtiger Einschätzung und Regelung des kommunalen 
A t ewens neu geordnet. üÜber die seitherige Entwicklung vgl. 
c. Die Ostmarkenpolitik. Z 
, Im Gegensatze zu den übrigen östlichen Provinzen blieb 
in der Provinz Posen die ständische Verfassung der Kreise 
und der Provinz (Kreisordnung vom 20. Dezember 1828 und 
Pr. vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzial- 
stände für das Großherzogtum Posen) angesichts der nationalen 
Gegensätze in der Bevölkerung im wesentlichen erhalten (vgl. 
S. 511). 1815 aus Teilen des 1793 erworbenen „Süd- 
preußens“ und des 1772 erworbenen Netzedistrikts gebildet, hatte 
die Provinz als „Großherzogtum Posen“ anfänglich einen Statt- 
halter aus polnischem Geschlechte (den Fürsten Anton Radziwill) 
gehabt, während zahlreiche höhere Beamtenstellen gleichfalls mit 
Polen besetzt wurden. Die darnach noch oft, zuletzt 1890—1893, 
wie erholten Versöhnungsversuche der preußischen Regierung führ- 
- zwar zur wirtschaftlichen Hebung der Bevölkerung, vermochten 
aber das Ziel der Ostmarken= oder Polen politik, die Ein- 
Sta#ung der Untertanen polnischer Zunge in den preußischen 
der de nicht zu erreichen. 1886 griff daher Bismarck zu dem in 
oben cutschen Geschichte bewährten Mittel der Kolonisation (val. 
und deut 505), „um die Verhältuiszahl zwischen der polnischen 
der Dei tschen Bevölkerung möglichst zu verbessern zum Vorteile 
siedl utschen“. Dies war der Ursprung der preußischen An- 
bie Besso d gesetzgebung, Pr. vom 26. April 1886, betr. 
preußen rderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen West- 
und Posen, geändert durch die Gesetze vom 20. April 
189 .. 
8-1·J11111902, 20. März 1908 und 28. Mai 1913, deren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.