530 § 70. Das Staatsgebiet.
einbüßen (Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen), so er-
wirbt er sie für den Staat und ist staatsrechtlich verpflichtet,
die Einverleibung gemäß Art. 2 herbeizuführen („Inkorpora-
tionszwang“ nach Anschütz). So ist u. a. auch 1866 mit Han-
nover usw. verfahren worden (vgl. die Tabelle S. 723). Kommt
das nkorporationsgesetz nicht zustande, so kann die Regierung
das nur völkerrechtlich erworbene Gebiet nicht durch Begründung
einer Personal= oder Realunion behalten; sie muß es vielmehr
wieder aufgeben. Erwerb für den Staat i. S. dieser Ausführun-
gen nimmt die herrschende Lehre stets dann an, wenn er „durch
Amwendung der Staatskräfte“ erfolgt.
Streitig war und ist die Beurteilung des Falles Lauen-
burg: Während Bismarck behauptete, daß der König über das
durch Personalunion mit Preußen verbundene Herzogtum frei
verfügen könne, verlangte das Abgeordnetenhaus 1866 die Vor-
legung eines Gesetzentwurfs, betr. die Vereinigung Lauenburgs
mit dem preußischen Staatsgebiete. Das Staatsministerium
lehnte damals die Annahme des Beschlusses ab, weil es ver-
fassungswidrige Beschlüsse weder annehmen noch aufbewahren
wolle, und erst 1876 erging das Vereinigungsgesetz am 23. Juni.
In der Wissenschaft wird der 1866 von der Regierung vertre-
tene Standpunkt überwiegend bekämpft, namentlich mit der
Begründung, Lauenburg sei 1865 völkerrechtlich für den preußi-
schen Staat erworben worden und habe, weil ohne staatliche
Selbständigkeit, zu Preußen nicht in das Verhältnis einer Per-
sonalunion gesetzt werden können.
R I. Inwieweit die Zuständigkeit des Deutschen
n elichs die Bestimmungen der Preußischen Verfassung
eschränkt hat, darüber vgl. oben S. 214.
g d. Über den Rechtszustand in neuerworbenen
Sandesteilen (wozu rein deklarative Grenzregulierungen
WW - nicht zu rechnen sind) treffen vielfach die Ver-
til (Gungsgesetze ausdrücklich Bestimmung. Mangels solcher
ford das Verfassungsrecht i, e. S. — wegen des Er-
Staernisses der Verfassungseinheit für den einheitlichen
Krafet S. 524) — mit der Einverleibung von selbst in
Recht nicht dagegen auch das Verwaltungs= und sonstige
280 gl über diese nicht unbestrittene Frage RGZ. 48
##(1 230 und oben S. 524).
(tonstitutio Gebietsabtretungen (auch künftige) aus Anlaß von
März 183%n) Grenzregulierungen schrieb die KabO. vom 29.
ordnunge das Inkrafttreten der preußischen Gesetze und Ver-
in solcht m vor unter Ermächtigung der zuständigen Minister,
Ob biese“ Fällen den Zeitpunkt der Einführung zu bestimmen.
1815 neu Kab-. jetzt außer Kraft ist oder ob st noch für die
oder wiedererworbenen Provinzen (Anschütz) oder —