Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

530 § 70. Das Staatsgebiet. 
einbüßen (Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen), so er- 
wirbt er sie für den Staat und ist staatsrechtlich verpflichtet, 
die Einverleibung gemäß Art. 2 herbeizuführen („Inkorpora- 
tionszwang“ nach Anschütz). So ist u. a. auch 1866 mit Han- 
nover usw. verfahren worden (vgl. die Tabelle S. 723). Kommt 
das nkorporationsgesetz nicht zustande, so kann die Regierung 
das nur völkerrechtlich erworbene Gebiet nicht durch Begründung 
einer Personal= oder Realunion behalten; sie muß es vielmehr 
wieder aufgeben. Erwerb für den Staat i. S. dieser Ausführun- 
gen nimmt die herrschende Lehre stets dann an, wenn er „durch 
Amwendung der Staatskräfte“ erfolgt. 
Streitig war und ist die Beurteilung des Falles Lauen- 
burg: Während Bismarck behauptete, daß der König über das 
durch Personalunion mit Preußen verbundene Herzogtum frei 
verfügen könne, verlangte das Abgeordnetenhaus 1866 die Vor- 
legung eines Gesetzentwurfs, betr. die Vereinigung Lauenburgs 
mit dem preußischen Staatsgebiete. Das Staatsministerium 
lehnte damals die Annahme des Beschlusses ab, weil es ver- 
fassungswidrige Beschlüsse weder annehmen noch aufbewahren 
wolle, und erst 1876 erging das Vereinigungsgesetz am 23. Juni. 
In der Wissenschaft wird der 1866 von der Regierung vertre- 
tene Standpunkt überwiegend bekämpft, namentlich mit der 
Begründung, Lauenburg sei 1865 völkerrechtlich für den preußi- 
schen Staat erworben worden und habe, weil ohne staatliche 
Selbständigkeit, zu Preußen nicht in das Verhältnis einer Per- 
sonalunion gesetzt werden können. 
R I. Inwieweit die Zuständigkeit des Deutschen 
n elichs die Bestimmungen der Preußischen Verfassung 
eschränkt hat, darüber vgl. oben S. 214. 
g d. Über den Rechtszustand in neuerworbenen 
Sandesteilen (wozu rein deklarative Grenzregulierungen 
WW - nicht zu rechnen sind) treffen vielfach die Ver- 
til (Gungsgesetze ausdrücklich Bestimmung. Mangels solcher 
ford das Verfassungsrecht i, e. S. — wegen des Er- 
Staernisses der Verfassungseinheit für den einheitlichen 
Krafet S. 524) — mit der Einverleibung von selbst in 
Recht nicht dagegen auch das Verwaltungs= und sonstige 
280 gl über diese nicht unbestrittene Frage RGZ. 48 
##(1 230 und oben S. 524). 
(tonstitutio Gebietsabtretungen (auch künftige) aus Anlaß von 
März 183%n) Grenzregulierungen schrieb die KabO. vom 29. 
ordnunge das Inkrafttreten der preußischen Gesetze und Ver- 
in solcht m vor unter Ermächtigung der zuständigen Minister, 
Ob biese“ Fällen den Zeitpunkt der Einführung zu bestimmen. 
1815 neu Kab-. jetzt außer Kraft ist oder ob st noch für die 
oder wiedererworbenen Provinzen (Anschütz) oder —
	        
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