Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 71. Die Bewohner des Staatsgebiets. 531 
als Verfassungsrecht — für den ganzen Staat gilt (Bornhak), 
ist streitig. 
e. Über die Veränderungen der (Verwaltungs-, Ge- 
richts-) Bezirke innerhalb des Staatsgebiets enthält 
die Pr Vl. keine Bestimmungen; Art. 2 ist auf sie nicht 
anwendbar. - 
Doch sind in neueren Gesetzen hierüber ausdrückliche Vor- 
schriften getroffen: Anderungen der Provinz= und Kreis- 
grenzen erfordern ein Gesetz (Provinzialordnung vom 22. 
März 1881 § 4, Kreisordnung vom 19. März 1881 § 3), nicht 
dagegen Anderung der Regierungsbezirke (außer in 
Hessen-Nassau, weil dort für beide Regierungsbezirke noch be- 
sondere Kommunalverbände bestehen, Prov O. f. Hessen-Nassau vom 
8. Juni 1885 §§ 1, 2), der Land-- und Stadt gemeinden 
(Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 § 2, Städteordnung 
vom 30. Mai 1853 8 2). Bei Bezirksveränderungen inner- 
halb des Staatsgebiets treten nach der mitunter angefochtenen 
Rechtsprechung des O G. (48 21; anders KSJ 27 C 49) die 
Polizeiverordnungen des inkorporierenden Bezirks in der Regel 
ohne weiteres auch in dem zuwachsenden Gebiet in Kraft. 
Anderungen der Bezirke und des Sitzes der Amts-, Land- 
und Oberlandesgerichte erfordern stets ein Gesetz; 
vgl. Pr V. Art. 89, EGGV. 88§ 3 ff., AGSGVG. vom 24. April 
1878 §8§ 21, 37, 47 und Z. I 88 105, 141. 
§ 71. Die Bewohner des Staatsgebiets.*) 
a. Allgemeines. 
1. „Von den Rechten der Preußen“ sollen 
nach der Überschrift des II. Titels die Art. 3—42 der 
Pr Vu. handeln. Der Inhalt entspricht freilich der Über- 
schrift nur teilweise. Es finden sich nämlich außer den 
ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung nach oben S. 129 
erörterten sog. Grundrechten auch bloße Verweisun- 
gen auf künftige Gesetze (z. B. Art. 3) sowie Direktiven 
für den Gesetzgeber (z. B. Art. 20—26), endlich sogar 
Pflichten der Preußen (Art. 34 ff., Wehrpflicht). 
Gegenwärtig sind die meisten dieser Vorschriften gegen- 
standslos, teils infolge des Eingreifens der Reichsgesetz- 
gebung, teils infolge Aufhebung durch das Landesrecht (Art. 15, 
16, 18 aufgehoben durch PrG## vom 18. Juni 1875) oder in- 
folge Ausbleibens der in Aussicht gestellten Gesetze (vgl. Art. 
17; über Art. 20—26 unten S. 545). Als geltendes Recht er- 
*) Beutner, Die Rechtsstellung der Ausländer nach Ti- 
tel II der Pr Vu. (13).
	        
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