Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

532 § 71. Die Bewohner des Staatsgebiets. 
kennt daher Bornhak von den Grundrechten nur noch an: 
Art. 4 teilweise (Gleichheit vor dem Gesetze, S. 533; vgl. aber 
auch hier bereits das RG. vom 3. Juli 1869, betr. die Gleich- 
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürger- 
licher Beziehung, S. 311), Art. 9 (Unverletzlichkeit des Eigentums, 
S. 541), Art. 13 (Erlangung der Korporationsrechte durch Re- 
ligionsgesellschaften, Ki. S 4b 1 68 aq), Art. 14 (Zugrunde- 
legung der christlichen Religion bei den mit der Religionsübung 
zusammenhängenden Staatseinrichtungen, Ki. § 4 b 18b), Art. 
32 (Petitionsrecht, S. 547), Art. 40, 41, 422 (Untersagung der 
Errichtung von Lehen und Auflösung des Lehnsverbands; Un- 
anwendbarkeit auf Thronlehen und feuda ertra curtem; Auf- 
hebung der aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, 
der früheren Erbuntertänigkeit und der früheren Steuer= und 
Gewerbeverfassung herrührenden Verpflichtungen — über all 
dies ist in der Deutschen Rechtsgeschichte zu handeln). Geltung 
kann außerdem aus dem II. Titel noch der Art. 36 (beschränkte 
Verwendung der bewaffneten Macht zu polizeilichen Zwecken, 
S. 298) beanspruchen. 
2. Inhaltlich sind, wie Bornhak mit Recht her- 
vorhebt, die Grundrechte fast ausnahmslos Gegenstand 
des Verwaltungsrechts; sie sind daher, wie die 
Preß-, Vereins= und Versammlungsfreiheit, auch in der 
gegenwärtigen Darstellung gehörigen Orts behandelt. Die 
allgemeine Bedeutung der wichtigen Grundsätze der Gleich- 
heit vor dem Gesetze (unten b), sowie der Freiheit der 
persönlichen Betätigung (unten § 72) rechtfertigt jedoch 
ein Eingehen darauf an dieser Stelle; daran anschließend 
ist, weil gleichfalls von umfassender Bedeutung, das Pe- 
titionsrecht (unten § 73) zu erörtern. 
3. Der Wortlaut „Von den Rechten der Preußen“ 
darf nicht zu der Vorstellung verleiten, als ständen die 
Grundrechte nur preußischen Staatsangehörigen zu. 
Zweifellos gehören die Grundrechte zu den „bürgerlichen 
Rechten“ i. S. von RV. Art. 3 I1 (S. 227), zu deren Ge- 
nusse der Angehörige jedes Bundesstaats in jedem andern 
Bundesstaat unter denselben Voraussetzungen wie der 
Einheimische zuzulassen ist. Streitig ist aber, ob der 
Titel II auch für Ausländer gilt. Das formale Prinzip 
der gesetzmäßigen Verwaltung ist freilich auch zugunsten 
des Ausländers anzuerkennen. Daß aber auch materiell 
Inländer und Ausländer in ihren bürgerlichen Rechten 
(und Pflichten) grundsätzlich gleichgestellt werden müssen,
	        
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