532 § 71. Die Bewohner des Staatsgebiets.
kennt daher Bornhak von den Grundrechten nur noch an:
Art. 4 teilweise (Gleichheit vor dem Gesetze, S. 533; vgl. aber
auch hier bereits das RG. vom 3. Juli 1869, betr. die Gleich-
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürger-
licher Beziehung, S. 311), Art. 9 (Unverletzlichkeit des Eigentums,
S. 541), Art. 13 (Erlangung der Korporationsrechte durch Re-
ligionsgesellschaften, Ki. S 4b 1 68 aq), Art. 14 (Zugrunde-
legung der christlichen Religion bei den mit der Religionsübung
zusammenhängenden Staatseinrichtungen, Ki. § 4 b 18b), Art.
32 (Petitionsrecht, S. 547), Art. 40, 41, 422 (Untersagung der
Errichtung von Lehen und Auflösung des Lehnsverbands; Un-
anwendbarkeit auf Thronlehen und feuda ertra curtem; Auf-
hebung der aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande,
der früheren Erbuntertänigkeit und der früheren Steuer= und
Gewerbeverfassung herrührenden Verpflichtungen — über all
dies ist in der Deutschen Rechtsgeschichte zu handeln). Geltung
kann außerdem aus dem II. Titel noch der Art. 36 (beschränkte
Verwendung der bewaffneten Macht zu polizeilichen Zwecken,
S. 298) beanspruchen.
2. Inhaltlich sind, wie Bornhak mit Recht her-
vorhebt, die Grundrechte fast ausnahmslos Gegenstand
des Verwaltungsrechts; sie sind daher, wie die
Preß-, Vereins= und Versammlungsfreiheit, auch in der
gegenwärtigen Darstellung gehörigen Orts behandelt. Die
allgemeine Bedeutung der wichtigen Grundsätze der Gleich-
heit vor dem Gesetze (unten b), sowie der Freiheit der
persönlichen Betätigung (unten § 72) rechtfertigt jedoch
ein Eingehen darauf an dieser Stelle; daran anschließend
ist, weil gleichfalls von umfassender Bedeutung, das Pe-
titionsrecht (unten § 73) zu erörtern.
3. Der Wortlaut „Von den Rechten der Preußen“
darf nicht zu der Vorstellung verleiten, als ständen die
Grundrechte nur preußischen Staatsangehörigen zu.
Zweifellos gehören die Grundrechte zu den „bürgerlichen
Rechten“ i. S. von RV. Art. 3 I1 (S. 227), zu deren Ge-
nusse der Angehörige jedes Bundesstaats in jedem andern
Bundesstaat unter denselben Voraussetzungen wie der
Einheimische zuzulassen ist. Streitig ist aber, ob der
Titel II auch für Ausländer gilt. Das formale Prinzip
der gesetzmäßigen Verwaltung ist freilich auch zugunsten
des Ausländers anzuerkennen. Daß aber auch materiell
Inländer und Ausländer in ihren bürgerlichen Rechten
(und Pflichten) grundsätzlich gleichgestellt werden müssen,