Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 71. Die Bewohner des Staatsgebiets. 537 
Fürstenhauses wesentlich auf den im PrG. vom 12. März 1850 
in Bezug genommenen Vertrag vom 7. Dezember 1849 (ogl. 
ferner den Allerh. Erl. vom 14. August 1852 und Z. 1 § 1120). 
1) Der Chef des Hauses, dem gegenwärtig das Prä- 
dikat „Königliche Hoheit“ beigelegt ist, ist berechtigt, den Orden 
des fürstlichen Hauses von Hohenzollern mit Zustimmung des 
Königs zu verleihen, und gehört mit erblicher Berechtigung 
dem Herrenhaus an (Kgl V. vom 12. Okt. 1854 8 21). Er 
übt die Familiengewalt über die Mitglieder des fürstlichen Hau- 
ses (so Bornhak, anders Arndt), ist aber in wichtigen Beziehun- 
gen (z. B. bei Vermählung eines Prinzen oder einer Prinzes- 
sin) durch Befugnisse des Königs, des Hauptes des Gesamthauses, 
beschränkt (Nachtrag zum fürstl. HausG., vom 26. März 1851; 
eine weitere Anderung ist unter dem 9. Januar 1893 erfolgt). 
2) Die Mitglieder des Fürstl. Hauses Hohen- 
zollern sind befreit von der staatlichen Einkommen= und 
Ergänzungssteuer (EinkSt G. §8 3, ErgSt G. 8§ 3), der Gemeinde- 
einkommensteuer (Komm AbgG. 8§ 40, vgl. jedoch Hohenzollernsche 
Gemeindeordnung vom 2. Juli 1900 § 98 V9), die Fürstlich 
Hohenzollernschen Schlösser von den Steuern vom Grundbesitz 
in Hohenzollern (HohenzGemO. 8§ 88 II). 
J. Rechtsstellung des Königlichen Hauses. 
Die bevorzugteste Klasse der Untertanen bilden die Mit- 
glieder des Königlichen Hauses. Ihm gehören an: 
die Königin, die Königlichen Witwen, die Prinzen und Prin- 
zessinnen, die vom ersten Erwerber der Landeshoheit in haus- 
gesetzlich giltiger, durch Männer vermittelter Ehe abstammen 
und nicht, z. B. durch Austritt oder wie Prinzessinnen durch 
Verheiratung mit Mitgliedern fremder Häuser, ausgeschieden 
sind, endlich die ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen der 
Prinzen. Unebenbürtig sich verheiratende Prinzessinnen scheiden 
nach Gemeinem Privatfürstenrecht aus ihrem Hause nicht aus, 
ihre Familienrechte ruhen nur für die Dauer der Ehe, während 
sie nach dem fürstlich hohenzollernschen Hausgesetze von 1821 
„alle Ansprüche an das Haus verlieren“. 
a. Während nach dem Staatsrechte des alten Reichs die 
Mitglieder des hohen Adels reichsunmittelbar und nicht Unter- 
tanen des Familienoberhauptes waren, wich die preußische Rechts- 
entwicklung hiervon infolge der Souveränität des Königs in 
Preußen schon unter Friedrich Wilhelm I. ab; er begegnete be- 
reits (wie Bornhak hervorhebt) dem vom Kaiser versuchten Ein- 
greifen in den Prozeß des Kronprinzen mit der Erklärung, daß 
er nötigenfalls den Kronprinzen in Preußen richten lassen 
werde, wo er souverän sei (d. h. in Ostpreußen). 
b. Die reichs gesetzlichen Vergünstigungen (S. 536) kom- 
men selbstverständlich den Mitgliedern des Königshauses in 
erster Linie zugute (vgl. noch DJZ. 09 1483, Z. I § 11 20, und 
über den Umfang der Autonomie des Königshauses auf dem 
Gebiete des Privatrechts ALR. II, 13, 17 f.: beschränkt auf
	        
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