538 8 72. Die Freiheitsrechte.
Rechtsangelegenheiten, welche die Personen- und Familienrechte
des Landesherrn und seines Hauses betreffen). Besonderen straf-
rechtlichen Schutz gewähren die 88 96, 97, 100 StGB.
c. Nach preußischem Rechte steht den Mitgliedern
des Hauses, außer gewissen Ehrenrechten (Prädikat „Königliche
Hoheit“; bzgl. des Kronprinzen vgl. S. 244), zu: die Befreiung
von den staatlichen Personalsteuern (EinkStG. 8 3, ErgStG.
§ 3) und der Gemeindeeinkommensteuer (Komm bgG. 8 40,
bzgl. der Kreisabgaben vgl. PrG. vom 23. April 1906 8 7 VI).
Dem Staatsrate gehören die Prinzen nach Erreichung des 18.
Lebensjahres, dem Herrenhause dagegen nur kraft königlicher
Berufung an (Kgl L. vom 20. März 1817 Ziff. 4, KglV. vom
12. Oktober 1854 § 1). Der Familien- und Disziplinargewalt
des Königs entspricht seine Verpflichtung zur Unterhaltsgewäh-
rung (Apanage), ohne daß indessen dem einzelnen Familien-
gliede der Rechtsweg auf die Rente offenstände (Bornhak). Über
das königlich-prinzliche Familienfideikommiß s. unten S. 562.
d. Innerhalb des Königshauses sind — neben dem
König — noch besonders privilegiert nach Reichsrecht:
1) Die Königin durch Befreiung von der Erbschafts-
steuer (ErbschStG. 8 13), dem Grundstücksübertragungsstempel
(ReichsstempelS. vom 3. Juli 1913 § 90), der Zuwachssteuer
(ZuwSt G. 8 30, vgl. übrigens wegen Fortfalls des Reichsan-
teils oben S. 472).
2) Die Königin und die Königl. Witwen durch Ge-
währung der Porto= und Telegrammgebührenfreiheit (RG. vom
5. Juni 1869 § 1 und Kais L. vom 2. Juni 1877 § 1); die-
selben sind nach dem Landes stempel G. (Neufassung vom 30.
Juni 1909 8 5) von der Entrichtung der Stempelsteuer befreit.
Die Rechtsstellung des Königs und die Bedeutung der
Hausgesetze ist im § 74 erörtert. Dem Kronprinzen ist das
Fürstentum Ols als Thronlehn verliehen.
8 72. Die Freiheitsrechte.
a. Ubersicht.
Der Zweck des im Art. 4 (S. 533) ausgedrückten
Gleichheitsprinzips ist, wie S. 533 angedeutet, die Ver-
hütung willkürlicher Behandlung der Untertanen. Damit
aber der Rechtsstaat diese Aufgabe restlos erfüllen kann,
genügt es nicht, wie in Art. 4 geschehen, die willkürlich
unterschiedliche Behandlung der der Staatsgewalt Unter-
worfenen zu verbieten; es bedarf vielmehr auch der Rege-
lung des Verhältnisses der richterlichen und besonders
der vollziehenden Gewalt zum Einzelwesen, der staats-
grundgesetzlichen Festlegung, daß diese nur kraft gesetz-