542 § 72. Die Freiheitsrechte.
Das Gesetz konnte das Vermögen des Königs von Han-
nover mit Beschlag belegen (S. 195) oder dem Staat ein Ent-
eignungsrecht zur Sicherung des gefährdeten Deutschtums (S.
521) verleihen, und aus der allgemeinen Gesetzesklausel des § 10 II,
17 ALR. ergeben sich zahlreiche, durch Anordnung der Behörde
verwirklichte öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen (Bei-
spiel: die Anordnung der Anbringung eiserner Nottreppen in
einem Theater oder einer Fabrik; vgl. ferner L. III § 18 ).
a. Ob und wieweit staatliche Akte, die in die
Rechte des einzelnen eingreifen, einen Scha-
densersatzanspruch begründen, ist eine auch heute
noch nicht völlig entschiedene Frage.“)
a. Zahlreiche Fälle sind allerdings gesetzlich be—
sonders geregelt.
Es genüge zu erinnern an das Pr G. vom 18. Juli 1892,
betr. die Aufhebng der Befreiung von ordentlichen Personal-
steuern gegen Entschädigung (also für einen gesetzgeberi-
schen Eingriff), das RG. vom 20. Mai 1898, betr. die Ent-
schädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
Personen (also für einen Eingriff durch das Gericht) und
das Reichsseuchengesetz § 29 (Entschädigung für auf polizei-
liche Anordnung vernichtete Gegenstände). Im übrigen ist zu
beachten:
Die Prl. läßt in Art. 9, 2 die Entziehung oder Be-
schränkung des Eigentums nur aus Gründen des öffentlichen
Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vor-
läufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes
zu. Diese Vorschrift ist indes keine unmittelbar vom Richter an-
zuwendende Rechtsnorm, sondern nur „Direktive für den Gesetz-
geber“ (vgl. RS Z. 26 340; 45 253), und außerdem bezieht sie
sich nur auf die Enteignung i. e. S. Insoweit ist das Pro-
gramm bezüglich der Enteignung von Vrundeigentum ve verwirklicht
durch das EnteignungsG. vom 11. Juni 1874 (L III § 18 a
unter b) und verschiedene Sondergesetz wie das # mth
(S. 528), das PrG. vom 20. März 1908 über Maßnahmen zur
Stärkung des Deutschtums (S. 521), das Fluchtlinien G. usw.
T L. III 8 18a Anm. 22 und über das letzterwähnte Gesetz
I 8 29 IIb 30); bezüglich der Enteignung von beweglichen
Soches, von Rechten und Unternehmungen finden sich gleichfalls
zahlreiche, eine Entschädigung zuerkennende Vorschriften (vgl.
L. III § 18a Anm. 22—25).
*) Anschüt, Der Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädi-
gungen durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt (97).
O. Mayer, Die Entschädigungspflicht des Staates nach Billig-
keitsrecht (O4). Fleiner, ffentlichrechtliche Vorkeilsaut=
gleichung (04).