544 8 72. Die Freiheitsrechte.
fügung sich als einen Ersatzanspruch erzeugende besondere
Eigentumsbeschränkung oder als eine nur die allgemeinen Schran-
ken des Eigentums verwirklichende Anordnung darstellt, kann
im Einzelfalle zweifelhaft sein; das Reichsgericht hat z. B. das
erstere angenommen für eine bergpolizeiliche Auflage, daß zum
Schutz eines auf der Oberfläche errichteten Wasserwerks im Berg-
werk ein „Sicherheitspfeiler“ festzulegen sei (Re## 70 387), und
entgegensetzt entschieden bezüglich einer Polizeiverfügung, die
einem Kaliwerke im Interesse der Nachbarwerke die Anwen-
dung eines diese gefährdenden Abbauverfahrens untersagte (RG# #
72 85). Im Gegensatze zur herrschenden Anschauung und unter
Verwerfung des Unterschieds von Polizeiverfügung und all-
gemeiner Polizeiverordnung, welch letztere so wenig wie jene ein
Souveränitätsakt sei, will Arndt bei polizeilichen Eingriffen
schlechthin den Entschädigungsanspruch auf das Vorhandensein
einer grundlosen Bereicherung abstellen (vgl. Recht 10 394).
c. Seiner rechtlichen Natur nach wird der
Entschädigungsanspruch aus ALR. Einl. § 75 vom.
Reichsgericht als dem Privatrecht angehörig, aber nicht
als solcher aus unerlaubter Handlung angesehn und der
gewöhnlichen Verjährung des § 195 BB., nicht der
dreijährigen des § 852 unterstellt (N63. 64 186;
78 202).
Darüber, ob eine polizeiliche Verfügung einen zur Ent-
schädigung berechtigenden Eingriff in Privatrechte enthält, und
über die Höhe der Entschädigung erklärt § 4 des PrE. vom
11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beziehung
auf polizeiliche Verfügungen (S. 675) ausdrücklich den
Rechtsweg für zulässig. Passiv legitimiert ist, „wer
den Schutz der schädigenden Einrichtung genießt“ (RE. 78
343), also nicht immer der Fiskus oder die Gemeinde, sondern
unter Umständen auch eine Privatperson. Über die Haftpflicht
der Gemeinde für Schäden infolge der gegen Zusammenrottungen
getroffenen Maßregeln („Tumultgesetz“ vom 11. März 1850)
vgl. L. II § 99 31.
8. Mit der vorstehend erörterten Frage, wann der
Staat oder ein öffentlichrechtlicher Verband dem Unter-
tan für die in rechtmäßiger Ausübung der öffent-
lichen Gewalt zugefügten Vermögensschäden ersatzpflich-
tig ist (uvgl. auch EGSB#B. Art. 109), darf nicht ver-
wechselt werden die Frage, einmal wann der Staat für
nicht obrigkeitliche Handlungen unmittelbar verantwort-
lich ist (ogl. BGB. §§ 89, 164, 278, 831), und ferner.
wann er für den von Beamten in Ausübung der
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden haftet (vgl.