Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

544 8 72. Die Freiheitsrechte. 
fügung sich als einen Ersatzanspruch erzeugende besondere 
Eigentumsbeschränkung oder als eine nur die allgemeinen Schran- 
ken des Eigentums verwirklichende Anordnung darstellt, kann 
im Einzelfalle zweifelhaft sein; das Reichsgericht hat z. B. das 
erstere angenommen für eine bergpolizeiliche Auflage, daß zum 
Schutz eines auf der Oberfläche errichteten Wasserwerks im Berg- 
werk ein „Sicherheitspfeiler“ festzulegen sei (Re## 70 387), und 
entgegensetzt entschieden bezüglich einer Polizeiverfügung, die 
einem Kaliwerke im Interesse der Nachbarwerke die Anwen- 
dung eines diese gefährdenden Abbauverfahrens untersagte (RG# # 
72 85). Im Gegensatze zur herrschenden Anschauung und unter 
Verwerfung des Unterschieds von Polizeiverfügung und all- 
gemeiner Polizeiverordnung, welch letztere so wenig wie jene ein 
Souveränitätsakt sei, will Arndt bei polizeilichen Eingriffen 
schlechthin den Entschädigungsanspruch auf das Vorhandensein 
einer grundlosen Bereicherung abstellen (vgl. Recht 10 394). 
c. Seiner rechtlichen Natur nach wird der 
Entschädigungsanspruch aus ALR. Einl. § 75 vom. 
Reichsgericht als dem Privatrecht angehörig, aber nicht 
als solcher aus unerlaubter Handlung angesehn und der 
gewöhnlichen Verjährung des § 195 BB., nicht der 
dreijährigen des § 852 unterstellt (N63. 64 186; 
78 202). 
Darüber, ob eine polizeiliche Verfügung einen zur Ent- 
schädigung berechtigenden Eingriff in Privatrechte enthält, und 
über die Höhe der Entschädigung erklärt § 4 des PrE. vom 
11. Mai 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beziehung 
auf polizeiliche Verfügungen (S. 675) ausdrücklich den 
Rechtsweg für zulässig. Passiv legitimiert ist, „wer 
den Schutz der schädigenden Einrichtung genießt“ (RE. 78 
343), also nicht immer der Fiskus oder die Gemeinde, sondern 
unter Umständen auch eine Privatperson. Über die Haftpflicht 
der Gemeinde für Schäden infolge der gegen Zusammenrottungen 
getroffenen Maßregeln („Tumultgesetz“ vom 11. März 1850) 
vgl. L. II § 99 31. 
8. Mit der vorstehend erörterten Frage, wann der 
Staat oder ein öffentlichrechtlicher Verband dem Unter- 
tan für die in rechtmäßiger Ausübung der öffent- 
lichen Gewalt zugefügten Vermögensschäden ersatzpflich- 
tig ist (uvgl. auch EGSB#B. Art. 109), darf nicht ver- 
wechselt werden die Frage, einmal wann der Staat für 
nicht obrigkeitliche Handlungen unmittelbar verantwort- 
lich ist (ogl. BGB. §§ 89, 164, 278, 831), und ferner. 
wann er für den von Beamten in Ausübung der 
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden haftet (vgl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.