Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 74. Der König. 551. 
b. Erwerb und Verlust der Krone. 
1. Der Erwerb der Krone 
richtet sich nach Art. 53: „Die Krone ist, den König- 
lichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme 
des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt 
und der agnatischen Linealfolge“ (vgl. hierzu S. 70). 
a. Eine Kodifikation oder amtliche Veröffentlichung. 
der Hausgesetze, die schon im ALR. II, 13, 17 als 
Rechtsquelle für die Personen= und Familienrechte des 
Landesherrn und seines Hauses bestätigt sind, hat nicht 
stattgefunden. Die geschriebenen Hausgesetze regeln auch. 
keineswegs alle Rechtsbeziehungen, z. B. nicht die Eben- 
bürtigkeit der Ehen, worüber die Observanz des Hauses 
entscheidet. 
a. Die wichtigsten Hausgesetze sind: 
1) Die dispositio Achillea („Teilung, Ordnung, 
Satzung, Vertrag, Einigung d. d. Kölln an der Spree am Tage- 
St. Matthiä 1473“) vom Kurfürsten Albrecht Achill, seiner 
Gemahlin und seinen beiden ältesten Söhnen besiegelt und im 
selben Jahre vom Kaiser mit Zustimmung der Reichsstände be- 
stätigt, wodurch sie zugleich den Charakter eines Reichsgesetzes 
erhielt. Sie behielt die hausobservanzmäßige Zweiteilung der 
fränkischen Besitzungen bei (Ansbach, Baireuth), während sie- 
dieses System bzgl. der märkischen Besitzungen aufgab und deren 
Vereinigung in der Hand eines Landesherrn anordnete (die Un- 
teilbarkeitsverordnung der Goldenen Bulle galt nur für das 
eigentliche Kurlamd, also B. nicht für die Neumark). Bedeu- 
tungsvoll war auch das Verbot der Veräußerung aller er- 
er., ten Hausbesitzungen. Beim Vorhandensein dreier Söhne 
sollte der älteste die Mark mit der Kurwürde erhalten. 
2) Der Vertrag zu Onolzbach vom 11. Juni 1603 zwi- 
schen dem Kurfürsten Joachim Friedrich und seinen Stiefbrüdern, 
anschließend an den von ersterem mit dem letzten regierenden 
Herrn der fränkischen Linie, Georg Friedrich, 15998 zu Gera 
verhandelten, 1599 zu Magdeburg ratifizierten Sukzessionsver- 
trag (sog. Geraischer Hausvertrag), bestätigte die 
Achillea, dehnte die Unteilbarkeit auf die seither zu der Mark 
Brandenburg erworbenen Länder und Anwartschaften aus und 
fand die ihren Ansprüchen aus dem Testamente Johann Ge- 
orgs S. 507) entsagenden Stiefbrüder Joachim Friedrichs mit 
der Nachfolge in die fränkischen Fürstentümer ab. 
3) Das pactum gentilitium vom 20./30. November 
1695, bestätigt durch dasjenige vom 30. Januar 1707, mit dem 
„Fürst= und Gräflichen Hause Hohenzollern“ räumte u. a. dem 
Hause Brandenburg ein eventuelles Erbrecht in die Hohenzollern-
	        
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