552 § 74. Der König.
schen Fürstentümer ein und erkannte den Kurfürsten als „Caput
Familiae“ an.
4) In dem „Edikt von der Inalienabilität
deren alten und neuen Domänengüter“ vom 13. August 1713
setzte König Friedrich Wilhelm I., und zwar als absoluter Herr-
scher durch einseitige Verordnung, die Unveräußerlichkeit der
von seinem Vater erworbenen und der von ihm selbst zu erwer-
benden Gebiete als immerwährendes und unverbrüchliches Ge-
setz fest und verleibte alle diese Lande und Güter, unter Be-
seitigung des Unterschieds zwischen Schatull- und Kammergütern,
der Krone und Kur auf ewig ein (vgl. oben S. 510). Eine Ab-
schwächung erfuhr dieses Edikt durch ALR. II, 14, 16 ff. sowie
unter dem Drucke der durch die Napoleonischen Kontributionen
hervorgerufenen Notlage durch das Edikt und Hausgesetz vom
17. Dezember 1808/6. November 1809 über die Vetäußerlichkeit
der königlichen Domänen, das übrigens mit Zuziehung aller
Prinzen und der Stände erlassen ist.
5) Das pactum Fridericianum vom 24. Juni,
11. und 14. Juli 1752 zwischen Friedrich dem Großen und den
fränkischen Markgrafen bestimmte, daß nach dem Erlöschen der
fränkischen Linien deren, dann an die königliche Linie fallende
Länder mit der Krone für immer vereinigt, also nicht wieder
als Sekundo= und Tertiogenitur ausgetan werden sollten.
b. Die Bedeutung der Bezugnahme auf die
Hausgesetze in der Verfassung ist streitig. Nach der herrschenden
Lehre (G. Meyer, Anschütz, Bornhak) sind die (geschriebenen
oder ungeschriebenen) Hausgesetze, soweit sie die Thronfolge be-
treffen, zum Versassungsrechte geworden und unterliegen der
Abänderung im Wege der Verfassungsänderung, ohne daß die
Zustimmung der Agnaten nötig wäre. Andere (Arndt, Rehm)
halten ohne diese Zustimmung eine ogeä für un-
zulässig (vgl. S. 72).
8. Nach den Hausgesetzen ist Voraussetzung der Suk-
zessionsfähigkeit: agnatische Abstammung (im
deutschrechtlichen Sinne, mas a mare) vom ersten Er-
werber (Kurfürst Friedrich I.) durch eheliche Geburt in
einer hausobservanzmäßig gültigen Ehe. Kognaten
(Frauen und deren Abkömmlinge) sind also ebenso aus-
geschlossen wie Adoptierte und Legitimierte. Staatsrecht-
lich gültig ist die Ehe nur bei Zustimmung des Königs
zum Abschluß und beim Vorhandensein der Ebenbürtig-
keit. In letzterer Hinsicht ist erforderlich die Angehörig-
keit zu einem jetzt oder früher regierenden Hause; mit-
hin sind auch die Ehen mit Mitgliedern der ehemals
reichsständisch-landesherrlichen Häuser ebenbürtig (vgl.
S. 534). Ehen mit Frauen aus altem niedern Adel oder