Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

36 § 6. Das Wesen des Staates. 
die beiden Gruppen der nichtjuristischen (realistischen, 
unten c) und der juristischen (unten d) einordnen. 
2. Unter den Staatstheorien, die das Wesen des 
Staates als eines Gesellschaftsgebildes erforschen, begnü- 
gen sich einzelne (objektive, materialistische 
Staatstheorien, unt. c 1) mit der äußerlichen 
Betrachtung des Staates und seiner sinnlich wahrnehm- 
baren Betätigungen. Andere (subjektive Staats- 
theorien, unt. c 2) erklären diese Betrachtungsweise 
für unvollständig; sie verlangen Berücksichtigung der den 
gesellschaftlichen Vorgängen zugrunde liegenden psychischen 
Akte, also eine Erforschung der innerlichen Umstände, 
deren Ergebnis der Staat ist. 
b. Üübersicht. 
Die nichtjuristischen (realistischen) Staats- 
theorien (c). 
1. Objektive Staatstheorien (c 1). 
Der Staat eine Tatsache (c 1 a). 
Der Staat ein Zustand (c 1 8). 
Der Staat das Staatsvolk (c 1)0). 
Der Staat der Herrscher (c 19). 
. Subjektive (idealistische) Staatstheorien 
d D 
(c 2). 
a. Die organische Staatstheorie (c 2 a) 
8. Die teleologische Staatstheorie (c 2 B). 
Die juristischen Staatstheorien („d). 
1. Die Objekttheorie (d 1). 
2. Die Verhältnistheorie (d 2). 
3. Die Subjekttheorie (d 3). 
c. Die nichtjuristischen (realistischen) 
Staatstheorien. 
1. Objektive Staatstheorien. 
a. Der Staat eine Tatsache. 
Damit soll gesagt werden (Schleiermacher, v. Sey- 
del), daß der Staat keine Fiktion oder Abstraktion, sondern 
eine tatsächlich vorhandene Erscheinung ist. 
Mit diesem Schlagwort wird das Vorhandensein des Staa- 
tes festgestellt, aber keinerlei Erklärung seines Wesens gegeben. 
8. Der Staat ein Zustand. 
Die Naturrechtler (Kant) bezeichneten die Bindung 
der Volksgenossen in der Staatsgemeinschaft als status
	        
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