558 § 74. Der König.
gewandelt), Preußisches Verdienstkreuz (1912), das
Allgemeine Ehrenzeichen (1830), die Rettungsme-
daille (1833), das Militär---Ehrenzeichen und die
Dienstauszeichnungen für Militärpersonen, der Wil-
helmsorden für hervorragende Verdienste um die Wohlfahrt
und Beredelung des Volkes, insbesondere auf sozialpolitischem
Gebiete (1896), die Rote Kreuzmedaille (1898) sowie
verschiedene andere Medaillen.
Ausländische Orden (auch Titel, Adelsprädikate), welche
preußischen Staatsangehörigen verliehen werden, erlangen in
Preußen nur durch die kgl. Genehmigung staatliche Anerkennung;
vgl. Anhangs-Paragraph 118 zu Ad#. II, 9, 13.
Val. StGB. § 3608 (unbefugtes Tragen von Orden und
Ehrenzeichen), §8 33, 342 (Verlust bei Aberkennung der bürger-
lichen Ehrenrechte). Ob die Entziehung von Orden (und
Titeln) durch den König zulässig ist oder als Strafe im Sinne,
der Pr V. Art. 8 nur durch Gesetz erfolgen kann, ist streitig;
vgl. RGZ. 80 275. 4
» Dem Kaiser steht übrigens im Reiche das Recht zu
Ordensverleihungen nicht zu, da er dadurch in Hoheitsrechte der
Bundesfürsten eingreifen würde. Er hat nur das Recht zur
Herstellung von Denkmünzen. Es gibt keinen deutschen
Orden.
b. Zu den sonstigen Auszeichnungen gehören die
Titel und die Adelsprädikate.
1) Titel können Beamten („Amtsgerichtsrat") oder Nicht-
beamten („Kommerzienrat") beigelegt werden.
Übrigens steht die Verleihung von Titeln nicht allein dem
Könige zu; vielmehr haben — abgesehen von der Delegation der
Verleihung gewisser Titel (z. B. des Professortitels an den Kultus-
minister, des Magistratsratstitels an den Magistrat in Berlin) —
auch gewisse Korporationen die Befugnis, Titel zu verleihen.
So wird der Doktortitel von den Universitäten verliehen (zur.
Führung der von einer nichtdeutschen Universität verliehenen
Doktorwürde ist jedoch nach einer Kabinettsorder vom 7. April
1897 Genehmigung des Kultusministers erforderlich), und nach
der Praxis des Oberverwaltungsgerichts sind auch Kommunen
und selbst Privatpersonen nicht gehindert, ihren Beamten Titel
(Direktor, Generaldirektor usw.) zu verleihen, sofern diese Titel
nicht das Wort „Königlich“ enthalten und nicht schon für könig-
liche Beamtenklassen Anwendung gefunden haben (wie der Rats-
titel in der Regel, O#. 63 1; vgl. aber Städteordnung für
die östl. Prov. § 29: Schulrat, Baurat). Da das Promotions-
recht der Universitäten ein Ausfluß des monarchischen Titelver-
leihungsrechts ist (vgl. neuerdings die Verleihung des Rechts
der Promotion zum Dr.-Ing. und Dr. med. vet. an die tech-
nischen bzw. tierärztlichen Hochschulen), beanstandet Bornhak
die Promotion des eigenen Landesherrn durch eine Universität;
die juristische Fakultät der Universität Berlin hat jedoch bei der