Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

558 § 74. Der König. 
gewandelt), Preußisches Verdienstkreuz (1912), das 
Allgemeine Ehrenzeichen (1830), die Rettungsme- 
daille (1833), das Militär---Ehrenzeichen und die 
Dienstauszeichnungen für Militärpersonen, der Wil- 
helmsorden für hervorragende Verdienste um die Wohlfahrt 
und Beredelung des Volkes, insbesondere auf sozialpolitischem 
Gebiete (1896), die Rote Kreuzmedaille (1898) sowie 
verschiedene andere Medaillen. 
Ausländische Orden (auch Titel, Adelsprädikate), welche 
preußischen Staatsangehörigen verliehen werden, erlangen in 
Preußen nur durch die kgl. Genehmigung staatliche Anerkennung; 
vgl. Anhangs-Paragraph 118 zu Ad#. II, 9, 13. 
Val. StGB. § 3608 (unbefugtes Tragen von Orden und 
Ehrenzeichen), §8 33, 342 (Verlust bei Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte). Ob die Entziehung von Orden (und 
Titeln) durch den König zulässig ist oder als Strafe im Sinne, 
der Pr V. Art. 8 nur durch Gesetz erfolgen kann, ist streitig; 
vgl. RGZ. 80 275. 4 
» Dem Kaiser steht übrigens im Reiche das Recht zu 
Ordensverleihungen nicht zu, da er dadurch in Hoheitsrechte der 
Bundesfürsten eingreifen würde. Er hat nur das Recht zur 
Herstellung von Denkmünzen. Es gibt keinen deutschen 
Orden. 
b. Zu den sonstigen Auszeichnungen gehören die 
Titel und die Adelsprädikate. 
1) Titel können Beamten („Amtsgerichtsrat") oder Nicht- 
beamten („Kommerzienrat") beigelegt werden. 
Übrigens steht die Verleihung von Titeln nicht allein dem 
Könige zu; vielmehr haben — abgesehen von der Delegation der 
Verleihung gewisser Titel (z. B. des Professortitels an den Kultus- 
minister, des Magistratsratstitels an den Magistrat in Berlin) — 
auch gewisse Korporationen die Befugnis, Titel zu verleihen. 
So wird der Doktortitel von den Universitäten verliehen (zur. 
Führung der von einer nichtdeutschen Universität verliehenen 
Doktorwürde ist jedoch nach einer Kabinettsorder vom 7. April 
1897 Genehmigung des Kultusministers erforderlich), und nach 
der Praxis des Oberverwaltungsgerichts sind auch Kommunen 
und selbst Privatpersonen nicht gehindert, ihren Beamten Titel 
(Direktor, Generaldirektor usw.) zu verleihen, sofern diese Titel 
nicht das Wort „Königlich“ enthalten und nicht schon für könig- 
liche Beamtenklassen Anwendung gefunden haben (wie der Rats- 
titel in der Regel, O#. 63 1; vgl. aber Städteordnung für 
die östl. Prov. § 29: Schulrat, Baurat). Da das Promotions- 
recht der Universitäten ein Ausfluß des monarchischen Titelver- 
leihungsrechts ist (vgl. neuerdings die Verleihung des Rechts 
der Promotion zum Dr.-Ing. und Dr. med. vet. an die tech- 
nischen bzw. tierärztlichen Hochschulen), beanstandet Bornhak 
die Promotion des eigenen Landesherrn durch eine Universität; 
die juristische Fakultät der Universität Berlin hat jedoch bei der 
 
	        
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