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liche Empfang bei Reisen (Erl. vom 29. Juli 1890)
seitens der Zivilbehörden, die Fürbitte im Kirchen-
gebet; im Falle seines Ablebens findet eine Landes-
trauer statt. -
a. Nach den 1 vom 9. Januar 1817, 11. Januar 1864,
16. August 1873, 30. März 1874 und 8. Dezember 1897 führt
der König einen größeren, an die einzelnen Gebietserwerbungen
anknüpfenden Titel, einen mittleren und einen kürzeren
Titel, denen das große, mittlere und kleine Wappen
entspricht. Der kürzere Titel „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
König von Preußen usw.“, wird überwiegend, namentlich auch
in Gesetzen und Königl. Verordnungen, gebraucht. Der in der
Eingangsformel der Pr VU. aufrechterhaltene, mancherlei Deu-
tungen unterworfene Ausdruck „von Gottes Gnaden“, also nicht
von Volkes Gnaden, stellt das Gegenstück dar zu dem Satze der
hesheschen Ferfassung. „Tous les pouvoirs émanent de la nation“
vgl. S. 92).
8. Nach dem PrG. vom 14. April 1903 über die Landes-
trauer werden beim Ableben des Königs, der Königin und
einer verwitweten Königin die Glocken der Kirchen mittags
von 12—1 Uhr 14 Tage lang geläutet und sind öffentliche
Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen
vier Tage lang vom Sterbetag (einschließlich) ab und am Tage
der Beisetzung einzustellen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld-
strafe von 15—150 M. bestraft.
J. Die Insignien des ehemaligen Deutschen
Reiches werden nach vielen Irrfahrten in Wien aufbewahrt.
#e- Rückgabe an den jetzigen Deutschen Kaiser ist in jüngster
eit angeregt worden.
3. Finanzielle Rechte.
a. Die Scheidung zwischen Staats= und Privat-
vermögen vollzog das Edikt Friedrich Wilhelms I. vom
13. August 1713 (S. 552), indem es das Eigentum an den
Domänen dem Staate zuwies, was durch das ALR. II,
14, 11 f. bestätigt wurde und zwar auch hinsichtlich der-
jenigen Güter, deren Einkünfte dem Unterhalte der Fa-
milie des Landesherrn gewidmet waren. Feste Grund-
sätze über die Einnahmequellen für die königliche Hof-
haltung bestanden zunächst nicht. Die KglV. vom 17. Ja-
nuar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesamten
Staatsschuldenwesens änderte dies: sie leistete (Ziff. III)
für die Staatsschulden Garantie mit dem gesamten Staats-
vermögen, insbesondere den Domänen usw., mit Aus-
schluß derer, die zur Aufbringung des jährlichen Be-
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