Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 74. Der König. 561 
liche Empfang bei Reisen (Erl. vom 29. Juli 1890) 
seitens der Zivilbehörden, die Fürbitte im Kirchen- 
gebet; im Falle seines Ablebens findet eine Landes- 
trauer statt. - 
a. Nach den 1 vom 9. Januar 1817, 11. Januar 1864, 
16. August 1873, 30. März 1874 und 8. Dezember 1897 führt 
der König einen größeren, an die einzelnen Gebietserwerbungen 
anknüpfenden Titel, einen mittleren und einen kürzeren 
Titel, denen das große, mittlere und kleine Wappen 
entspricht. Der kürzere Titel „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden 
König von Preußen usw.“, wird überwiegend, namentlich auch 
in Gesetzen und Königl. Verordnungen, gebraucht. Der in der 
Eingangsformel der Pr VU. aufrechterhaltene, mancherlei Deu- 
tungen unterworfene Ausdruck „von Gottes Gnaden“, also nicht 
von Volkes Gnaden, stellt das Gegenstück dar zu dem Satze der 
hesheschen Ferfassung. „Tous les pouvoirs émanent de la nation“ 
vgl. S. 92). 
8. Nach dem PrG. vom 14. April 1903 über die Landes- 
trauer werden beim Ableben des Königs, der Königin und 
einer verwitweten Königin die Glocken der Kirchen mittags 
von 12—1 Uhr 14 Tage lang geläutet und sind öffentliche 
Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen 
vier Tage lang vom Sterbetag (einschließlich) ab und am Tage 
der Beisetzung einzustellen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld- 
strafe von 15—150 M. bestraft. 
J. Die Insignien des ehemaligen Deutschen 
Reiches werden nach vielen Irrfahrten in Wien aufbewahrt. 
#e- Rückgabe an den jetzigen Deutschen Kaiser ist in jüngster 
eit angeregt worden. 
3. Finanzielle Rechte. 
a. Die Scheidung zwischen Staats= und Privat- 
vermögen vollzog das Edikt Friedrich Wilhelms I. vom 
13. August 1713 (S. 552), indem es das Eigentum an den 
Domänen dem Staate zuwies, was durch das ALR. II, 
14, 11 f. bestätigt wurde und zwar auch hinsichtlich der- 
jenigen Güter, deren Einkünfte dem Unterhalte der Fa- 
milie des Landesherrn gewidmet waren. Feste Grund- 
sätze über die Einnahmequellen für die königliche Hof- 
haltung bestanden zunächst nicht. Die KglV. vom 17. Ja- 
nuar 1820 wegen der künftigen Behandlung des gesamten 
Staatsschuldenwesens änderte dies: sie leistete (Ziff. III) 
für die Staatsschulden Garantie mit dem gesamten Staats- 
vermögen, insbesondere den Domänen usw., mit Aus- 
schluß derer, die zur Aufbringung des jährlichen Be- 
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