562 § 74. Der König.
darfs von 2500 000 Talern für den Unterhalt der König-
lichen Familie, die Hofstaaten und die dahin gehörigen
Institute erforderlich seien. Diese Rente (—= 7 719 296
Mark infolge Einrechnung des Goldagios eines Teil-
betrags von 548240 Talern Gold) wurde mithin auf die
Einkünfte aus Domänenwund Forsten angewiesen und ihre
Festsetzung durch Pr Vu. Art. 59 anerkannt: „dem Kron-
fideikommißfonds verbleibt die durch das Ges. vom-
17. Januar 1820. angewiesene Rente“. Erhöht wurde
die Krondotation durch Pr. vom 30. April 1859,
27. Januar 1868, 20. Februar 1889 und 17. Juni 1910
um 500 000 Taler, 1000000 Taler, 3500000 und
2 000 000 M.; sie beträgt demnach jetzt 17 719 296 M.,
wovon jedoch die Erhöhungen mit zusammen 10 Mill. M.
nicht auf die Domänen angewiesen sind, so daß der König
insoweit Personalgläubiger des Staats ist. Ueber den Zu-
schuß von 1500 000 M. an die Kronkasse zu den Betriebs-
kosten für die Kgl. Theater vgl. PrG. vom 17. Juni 1910.
Die mitunter gebrauchte Bezeichnung „Zivilliste“ (civil list)
entstammt dem englischen Staatshaushalt, in welchem neben den
gesondert bewilligten Ausgaben für Heer und Flotte die dem
König überwiesene Summe früher auch Ausgaben für Beamte
des civil government umfaßte.
Neben dem Kronfideikommisse bestehen im Königlichen Hause
folgende Fideikommisse privatrechtlicher Natur: das Kg.
Hausfideikommiß (begründet im Testamente Friedrich Wil-
helms I. von 1733, bis 1843 im Besitze des Prinzen August),
der Krontresor (von Friedrich Wilhelm III. erspartes Ver-
mögen von — 1840 — 5 Millionen Talern) und das Königlich
Prinzliche Familienfideikommiß, errichtet von Fried-
rich Wilhelm III. für die nachgeborenen Söhne des Stifters (um-
fassend Geldkapitalien und die Herrschaften Frauendorf in Bran-
denburg, Flatow und Krojanke in Westpreußen). Das letztere
sowie die Hofkammer der königlichen Familiengüter (für die Ver-
waltung der zum Kgl. Haus= und Kronfideikommiß und zweier
zum Kgl. Prinzlichen Familienfideikommiß gehörigen Güter) sind
dem Hausministerium unterstellt, zu dessen Bereich auch die Ver-
waltung des Kronfideikommisses und des Krontresors gehört.
Außerdem besitzt der König auch Privateigentum (Schatullgut,
z. B. das von Wilhelm II. erworbene Gut Cadinen mit Majolika-
fabrik bei Elbing; vgl. AL. II, 14, 14). Nach der Sondervorschrift
in AL#R. II, 14, 15 sind jedoch unbewegliche vom Landesherrn er-
worbene Güter, über die er weder unter Lebenden noch von Todes
een verfügt hat, als in die Staatsdomänen einverleibt an-
zusehen.