Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

568 § 75. Der Landtag. 
b. aus den mit erblicher Berechtigung Be- 
rufenen, nämlich: 
1) dem Haupte des Fürstlichen Hauses von Hohen- 
zollern, S. 537, 
3 den Standesherren, 
3) den übrigen nach der V. vom 3. Februar 1847 
zur Herren-Kurie des vereinigten Landtags (S. 516) be- 
rufenen Fürsten, Grafen und Herren, 
4) den durch besondere Verleihung mit erblicher 
Berechtigung Berufenen; 
c. aus auf Lebenszeit Berufenen, nämlich: 
109 denjenigen Personen, welche von den evange- 
lischen Domstiftern Brandenburg, Merseburg, 
Naumburg aus den Mitgliedern, von 51 größeren 
Städten aus der Zahl der Magistratsmitglieder, von 
jeder Landesuniversität aus der Zahl der ordent- 
lichen Professoren sowie von bestimmten Verbänden 
(der Grafen, gewisser durch ausgebreiteten Familien- 
besitz ausgezeichneter Geschlechter, ferner des alten, 
d. h. seit mindestens 50 Jahren zur Zeit der Präsenta- 
tion in einer und derselben Familie befindlichen, sowie 
des befestigten, d. h. hinsichtlich der Vererbung durch 
agnatische Sukzession gesicherten, Grundbesitzes) zur 
Berufung präsentiert werden, vgl. die KglV. vom 
10. November 1865, 
2) den Inhabern der vier großen Landesämter 
im Königreiche Preußen (Oberburggraf, Obermarschall, 
Landhofmeister und Kanzler; zum Inhaber der Kanzler- 
würde wird der Oberlandesgerichtspräsident in Königs- 
berg ernannt), 
3) den aus besonderem Vertrauen auser- 
sehenen Personen, aus denen zur Begutachtung 
wichtiger, insbesondere das Kgl. Haus betreffender, 
Rechtsfragen Kronsyndici bestellt werden. 
8. Eine gesetzliche Beschränkung der Mitgliederzahl 
besteht, im Gegensatze zu den einem „Pairsschube“ (S. 94) 
vorbeugenden Bestimmungen anderer Staaten, für das 
Herrenhaus nicht. Beschlußfähig („Quorum“, oben 
S. 243) ist das Herrenhaus nach einem Pr G. vom 30. Mai
	        
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