Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

570 § 75. Der Landtag. 
b. Berechtigungen auf Lebenszeit: 292 (davon 
ruhend: 8). 
1) Die zeitigen Inhaber der vier großen Landesämter in 
Preußen (S. 568): 4 (davon ruhend: 3, wegen Kumulation mit 
erblicher Berechtigung bzw. anderweitiger Berufung). 
2) Aus besonderem Königlichen Vertrauen auf Lebenszeit 
Berufene: 108. Von ihnen sind 11 zugleich Kronsyndici (S. 568), 
nämlich Beseler und v. Schönstedt (gegenwärtiger bzw. ehe- 
maliger Justizminister), v. Hagens, Hamm, Heinroth Lisco, 
v. Plehwe (gegenwärtige bzw. ehemalige OL#G.-- bzw. Kammer- 
gerichtspräsidenten), Ule und Stölzel (gegenwärtiger bzw. ehe- 
maliger Präsident der Justizprüfungskommission), Brunner und 
Zorn (Universitätsprofessoren in Berlin bzw. Bonn). 
3) Auf Präsentation Berufene: 180 (davon ruhend: 5), 
nämlich auf Präsentation: der Stifter: 3, der Provinzialverbände 
der Grafen: 8, der Familienverbände: 18 (ruhend: 1), der 
Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes: 90 
(ruhend: 4), der Landesuniversitäten (Königsberg, Greifswald, 
Breslau, Berlin, Halle, Kiel, Göttingen, Marburg, Mühnster, 
Bonn): 10, der Städte: 51. 
Eine Fraktionsbildung, wie im Reichstag (S. 258) 
und im Abgeordnetenhause (S. 574), besteht im Herrenhause 
nicht. Wohl aber werden auch hier (durch den Präsidenten 5) 
Abteilungen für die Wahl der Kommissionsmitglieder ge- 
biboet. Die Kommissionen bestehen in der Regel aus 15 Mit- 
gliedern. 
Die Behandlung der von der Staatsregierung oder 
vom Abgeordnetenhause eingehenden Gesetzesvorlagen sowie 
der Initiativanträge der Herrenhausmitglieder erfolgt 
(GeschO. 8 14): 
entweder durch Plenarberatung auf Grund vorgän- 
giger Kommissionsberatung, 
oder durch erste und zweite Beratung im Plenum, 
oder durch einmalige Schlußberatung im Plenum (außer 
wenn mindestens 10 anwesende Mitglieder Widerspruch 
erheben). 
Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern muß 
eine wiederholte Schlußberatung im Plenum stattfinden. 
c. Das Abgeordnetenhaus. 
1. Nachdem die Regierung am 27. April 1849 die 
Zweite Kammer aufgelöst hatte (S. 517), erging die, 
später von den Kammern genehmigte, Notverord- 
nung vom 30. Mai 1849 über die Ausführung 
der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten
	        
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