572. § 75. Der Landtag.
nicht nur wer in den Listen etwa übergangen ist, kann, wenn
er die Ausstellung. für unrichtig oder unvollständig hält, dies
innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Orts-
behörde oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar
oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen
oder zu Protokoll geben. Die Entscheidung darüber steht in den
Städten der Gemeindeverwaltungsbehörde, auf dem Lande dem
Landrate zu. Vgl. auch Wahlreglement 8 4.
Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines
Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich,
so ist ihr eine neu aufzustellende und auszulegende Urwählerliste
zugrunde zu legen (Wahlregl. 8 21).
1) Jeder Urwahlbezirk umfaßt 750 bis 1749 Seelen;
auf je 250 kommt ein Wahlmann, so daß jeder Ur-
wahlbezirk höchstens 6 und mindestens 3 Wahlmänner
wählt und zwar aus der Zahl der Urwähler des Urwahl-
bezirks, aber ohne Rücksicht auf die Abteilung. Sind in
einem Urwahlbezirke 4 Wahlmänner zu wählen, so wählt
die 2. Abteilung 2 Wahlmänner, sind 5 zu wählen, die
1. und 3. Abteilung je 2 Wahlmänner.
2) Der Tag der Wahl ist vom Minister des
Innern festzusetzen.
3) Die Wahlen erfolgen abteilungsweise durch
Stimmgebung zu Protokoll nach absoluter Mehrheit und
nach den Vorschriften des Reglements.
In Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnern (Zivil-
bevölkerung) findet die Abstimmung bei der Wahlmänner-
wahl regelmäßig in einer nach Anfangs= und Endtermin fest-
zusetzenden Abstimmungsfrist statt (Fristwahl), sonst in ge-
meinschaftlicher Versammlung der Urwähler zu bestimmter Stunde
(Termin swahl). Bei Beginn der Wahl wird zunächst der
Wahlvorstand (Wahlvorsteher, Protokollführer und 3—6 Bei-
sitzer aus der Zahl der Urwähler, welche mittels Handschlags.
an Eides Statt verpflichtet werden) gebildet und sodann nach.
Entfernung aller nicht stimmberechtigten Personen zur Wahl ge-
schritten, wobei jeder Wähler an den Vorstandstisch tritt und.
den Namen des Wahlmanns zu Protokoll benennt. Stellver-
tretung bei der Wahl oder schriftliche Abstimmung ist unzu-
lässig. Die dritte Abteilung wählt regelmäßig zuerst, die erste-
zuletzt, jede in Abwesenheit der Mitglieder der anderen Ab-
teilungen. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der
Vorstand. Bei Stimmengleichheit oder, falls sich keine absolute
Majorität ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen
haben, in doppelter Zahl der zu wählenden Wahlmänner in
die engere Wahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet
das vom Wahlvorsteher gezogene Los. Haben aber bei der-