Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 75. Der Landtag. 573 
ersten Abstimmung nur zwei Personen oder, falls von einer 
Wahlabteilung zwei Wahlmänner zu wählen sind, nur vier 
Personen, und zwar gleichviel Stimmen erhalten, so findet 
eine nochmalige Wahl nicht statt, es entscheidet vielmehr sofort 
das Los. 
b. Stimmberechtigter Urwähler 
ist jeder selbständige, 24 jährige, im Besitze der Ehren- 
rechte befindliche, nicht aus öffentlichen Mitteln unter- 
stützte Preuße in der Gemeinde, in welcher er seit 6 Mo- 
naten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Nach dem 
Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 ruht das 
aktive Wahlrecht der zum aktiven Heere gehörigen 
Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten (oben 
S. 274); bei Berechnung der Seelenzahl der Urwahlbezirke 
werden die Militärpersonen aber mitgezählt (nicht jedoch 
für die Anordnung der Fristwahl, s. o. a 3). 
8. Die Abgeordnetenwahlen. 
a. Ausführung. Die in einem Wahlbezirke ge- 
wählten Wahlmänner wählen erst ihrerseits an 
dem ebenfalls vom Minister des Innern festzusetzenden 
Tage die Abgeordneten (1—3 in jedem Wahl- 
bezirke). Sie werden zur Wahl vom Wahlkommissar 
schriftlich berufen; über die Zulässigkeit ministerieller An- 
ordnung der Gruppen= oder der Fristwahl in Wahl- 
bezirken mit mindestens 500 Wahlmännern vgl. Art. 1 
§ 4 des Ges. vom 28. Juni 1906. 
Auch die Abgeordnetenwahlen erfolgen durch Stimmge- 
bung zu Protokoll. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine 
absolute Mehrheit, so entscheidet die engere Wahl zwischen dem 
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhielten, bei glei- 
cher Stimmenzahl das Los. Über die Gültigkeit der Wahlmän- 
nerwahlen entscheidet die Versammlung; im übrigen ist in dieser 
eine Diskussion unzulässig. 
Das Abgeordnetenhaus bestand ursprünglich aus 350 Mit- 
gliedern. Für Hohenzollern kamen 1851 2, für die 1866 er- 
worbenen Provinzen 80, für Lauenburg 1876 1 hinzu, so daß 
die Mitgliederzahl damals 433 betrug. Durch das Pr. 
vom 28. Juni 1906 § 1 ist die Zahl der Mitglieder auf 443 
festgesetzt. Das Quorum (S. 243), d. h. die zur Beschlußfähigkeit 
notwendige Mindestzahl, beträgt die Mehrheit der gesetzlichen 
Mitgliederzahl (Art. 80), also zurzeit mindestens 222 (früher 217). 
b. Wählbar , . 
, ist jeder 30 jährige, im Vollbesitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindliche Preuße, sofern er mindestens seit
	        
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