§ 75. Der Landtag. 573
ersten Abstimmung nur zwei Personen oder, falls von einer
Wahlabteilung zwei Wahlmänner zu wählen sind, nur vier
Personen, und zwar gleichviel Stimmen erhalten, so findet
eine nochmalige Wahl nicht statt, es entscheidet vielmehr sofort
das Los.
b. Stimmberechtigter Urwähler
ist jeder selbständige, 24 jährige, im Besitze der Ehren-
rechte befindliche, nicht aus öffentlichen Mitteln unter-
stützte Preuße in der Gemeinde, in welcher er seit 6 Mo-
naten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Nach dem
Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 ruht das
aktive Wahlrecht der zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten (oben
S. 274); bei Berechnung der Seelenzahl der Urwahlbezirke
werden die Militärpersonen aber mitgezählt (nicht jedoch
für die Anordnung der Fristwahl, s. o. a 3).
8. Die Abgeordnetenwahlen.
a. Ausführung. Die in einem Wahlbezirke ge-
wählten Wahlmänner wählen erst ihrerseits an
dem ebenfalls vom Minister des Innern festzusetzenden
Tage die Abgeordneten (1—3 in jedem Wahl-
bezirke). Sie werden zur Wahl vom Wahlkommissar
schriftlich berufen; über die Zulässigkeit ministerieller An-
ordnung der Gruppen= oder der Fristwahl in Wahl-
bezirken mit mindestens 500 Wahlmännern vgl. Art. 1
§ 4 des Ges. vom 28. Juni 1906.
Auch die Abgeordnetenwahlen erfolgen durch Stimmge-
bung zu Protokoll. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung keine
absolute Mehrheit, so entscheidet die engere Wahl zwischen dem
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhielten, bei glei-
cher Stimmenzahl das Los. Über die Gültigkeit der Wahlmän-
nerwahlen entscheidet die Versammlung; im übrigen ist in dieser
eine Diskussion unzulässig.
Das Abgeordnetenhaus bestand ursprünglich aus 350 Mit-
gliedern. Für Hohenzollern kamen 1851 2, für die 1866 er-
worbenen Provinzen 80, für Lauenburg 1876 1 hinzu, so daß
die Mitgliederzahl damals 433 betrug. Durch das Pr.
vom 28. Juni 1906 § 1 ist die Zahl der Mitglieder auf 443
festgesetzt. Das Quorum (S. 243), d. h. die zur Beschlußfähigkeit
notwendige Mindestzahl, beträgt die Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl (Art. 80), also zurzeit mindestens 222 (früher 217).
b. Wählbar , .
, ist jeder 30 jährige, im Vollbesitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befindliche Preuße, sofern er mindestens seit