Object: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

R g 37. Die Reichsbehörden. 
mit möglichst gleicher Mitgliederzahl eingeteilt, für die Vorprüfung 
der Wahlen und die Wahl der Kommissionsmitglieder. Über 
den in der Gesch O. nicht erwähnten Seniorenkonvent vgl. 
S. 218. 
Die 10 Parteien sitzen — vom Präsidenten aus gesehen — 
in der nachstehenden Reihenfolge von rechts nach links. Die Ziffern 
geben den Bestand vom 9. März 1914 an. Die Hospitanten, 
d. h. die nicht formell in den Fraktionsverband eingetretenen, 
aber sich zu einer Partei haltenden Mitglieder, sind dieser zuge- 
rechnet. 10 Mitglieder waren „Wilde“, d. h. weder Fraktions- 
mitglieder noch Hospitanten, darunter der Präsident (Kämpf), 2 
Bauernbündler, der deutsche Reformparteiler (S. 261), ein Däne. 
4 Mandate sind erledigt. 
Deutsch-Konservative: 44; Reichspartei: 11; 
Wirtschaftliche Vereinigung: 9; Zentrum: 90; 
Polen: 17; Elsaß--Lothringer: 9; Deutsch-Han- 
noveraner (Welfenpartei): 51!W Nationalliberale: 45; 
Fortschrittliche Volkspartei: 43; Sozialdemo- 
kraten: 110. 
8§8 37. Die Reichsbehörden. 
a. Die Reichsbehörden. Allgemeines. 
1. Reichsbehörden sind die Behörden, welche 
zur Besorgung der Reichsangelegenheiten im Namen des 
Reichs bestellt sind und ihre Amtsgewalt unmittel- 
bar vom Reich ableiten. Das Reich hat sich nur für 
wenige der Gebiete, auf denen ihm das Recht der Gesetz- 
gebung und Beaufsichtigung zusteht (RV. Art. 4, S. 231), 
auch die ganze Verwaltung vorbehalten, so für das Post- 
und Telegraphenwesen. Im allgemeinen übt das Reich 
dagegen lediglich die Oberaufsicht aus, während die Ver- 
waltung von Landesbehörden geführt wird. Die Gerichte 
(3.182b3, vgl. aber S. 272), die Zoll= und die Militär- 
behörden u. a. sind also Landesbehörden, da sie zwar- 
Reichsangelegenheiten besorgen, ihren Auftrag aber vom 
Einzelstaat erhalten. 
2. Im modernen Staate gibt es regelmäßig mehrere 
unmittelbar dem Souverän untergeordnete und ihm (und 
im konstitutionellen Staat auch dem Parlamente) verant- 
wortliche Beamte, die Minister (S. 92 und S. 595). Im 
Reiche gibt es — abgesehen von dem Kaiserlichen Statt- 
halter in Elsaß-Lothringen, S. 481 — nur einen verant- 
wortlichen Minister, den Reichskanzler. Alle an-
	        
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