Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 75. Der Landtag. 575 
1908 traten sie mit 6, 1913 mit 10 Abgeordneten in die 
Kammer ein. 
Die zurzeit bestehenden 8 Parteien sitzen vom Präsidenten 
aus gesehen in der nachfolgenden Reihenfolge von rechts nach 
links (die Zahlen geben den Fraktionsbestand auf Grund der 
Wahlen von 1913 nach dem Bestande vom 3. Februar 1914 an). 
a. Konservative Partei (148, darunter 2 Hospitan- 
ten der Wirtschaftlichen Vereinigung, S. 261). « 
Freikonservative Partei (53). 
Zentrumspartei (103). 
Nationalliberale Partei (73). 
Fortschrittliche Volkspartei (40). 
Polen (12). 
Dänen (2). 
f1. Sozialdemokraten (10). 
Bei keiner Partei („Wilder") 1 (Litauer); ein (freikon- 
servatives) Mandat ist erledigt. 
Von den 443 Abgeordneten sind 46 gleichzeitig Reichstags- 
abgeordnete. 
Gesetzentwürfe erfordern in der Regel drei Beratungen im 
Plenum. Der ersten — nur allgemeine Diskussion über die 
Grundsätze des Entwurfs — folgt in der Regel Kommissions- 
beratung, dieser die zweite Lesung mit Spezialdiskussion über 
jeden Paragraphen, dieser die dritte Lesung mit General= und 
Spezialdiskussion. Eine dritte Beratung findet aber nicht statt, 
wenn der Entwurf in der zweiten in allen seinen Teilen abge- 
lehnt wird (GeschO. §8§ 16 ff.) 
Zur Prüfung der Wahlen und Wahl der Kommissionsmit- 
glieder wird das Haus durch das Los in 7 Abteilungen ge- 
teilt. Die Kommissionen bestehen in der Regel aus 14 Mit- 
gliedern. 
d. Die Zuständigkeit des Landtags. 
1. Der Landtag hat das Recht der Mitwirkung 
bei der Gesetzgebung; Pr#lI. Art. 62: „Die gesetz- 
gebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König 
und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstim- 
mung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Ge- 
setze erforderlich.“ Hiernach gibt es in Preußen drei 
gesetzgebende Faktoren: König, Herrenhaus, Abgeord- 
netenhaus. Die letzteren beiden stehen gleichberechtigt 
nebeneinander; eine gewisse Bevorzugung des Ab- 
geordnetenhauses liegt in der Bestimmung des 
Abs. 3 des Art. 62, daß Finanzgesetz-Entwürfe und der 
Staatshaushaltsetat zuerst dem Abgeordnetenhause vor- 
gelegt werden müssen und daß der Etat vom Herren- 
hause nur im ganzen angenommen oder abgelehnt wer- 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 38 
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