578 8 75. Der Landtag.
vierzehnten Tages nach dem Ablauf des Tages der Ausgabe des
betr. Stückes der GS. in Berlin für maßgebend erklärt.
Die Gesetzsammlung enthält nur die Gesetze und König-
lichen Verordnungen seit 1811 (nebst einem Ergänzungsbande für
1806 bis 1810); die früheren sind nur in Privatsammlungen
zusammengestellt, nämlich:
a. bis 1736 in Chr. Otto Mylii Corpus Constit u-
tionum Marchicarum, angeführt: C. C. ;
b. 1737—1750 in IV Continuationes und 1 Sulliementbande:
c. 1751—1810 im Novum Corpus Constitutionum
Borussico-Brandenburgensium praecipue Marchicarum, mit dessen
Herausgabe die Akademie der Wissenschaften beauftragt worden
war, angeführt: N. C. C.
Durch Gesetz vom 10. April 1872 ist zur Entlastung der
GS. die Publikation landesherrlicher Erlasse ohne allgemeine Be-
deutung (Statuten, Anleiheprivilegien usw.) durch die Regie-
rungsamtsblätter unter Aufnahme eines bloßen Hinweises in die
GeS. angeordnet. Derartige Erlasse treten mangels besonderer
Bestimmung mit dem achten Tage nach Ausgabe des betr.
Regierungsamtsblatts in Kraft. Über die Verkündung der
Kirchengesetze vgl. Ki. § 15 a 2, der Polizeiverordnungen S. 671.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke sind regelmäßig
zum Halten der Gesetzsammlung und des Regierungsamtsblatts
verpflichtet (PrG. vom 10. März 1873).
2. Ohne Einwilligung beider Kammern kann
der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche
sein (Art. 55, S. 529).
3. Der Landtag hat das Recht der Zustimmung
zu Verträgen mit fremden Regierungen,
wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staats-
bürgern Verpflichtungen (Steuern) auferlegt werden
(Art. 48, eingeschränkt durch RV. Art. 11, S. 246), so-
wie das Recht der Genehmigung von Notstands-
verordnungen (Art. 63).
Das Recht der Genehmigung ergibt sich daraus, daß die
Notstandsverordnungen materiell Gesetze und nur formell
Verordnungen sind (vgl. S. 149). Über die Voraussetzungen ihres
Erlasses bestimmt Art. 63: „Nur in dem Falle, wenn die Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseiti-
gung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend er-
fordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt
sind, unter Verantwortlichkeit — streitig, ob auch unter
Gegenzeichnung — des gesamten Staatsministeriums, Ver-
ordnungen, die der Verfassung nicht zuwider laufen, mit
Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern
bei ihrem nächsten Zusammentritte zur Genehmigung sofort
vorzulegen.“ Der Verfassung zuwider läuft die Notverordnung