8 76. Die Verwaltung. Einleitung. 585
schäfte der gesamten inneren staatlichen Verwaltung, soweit sie
nicht Spezialbehörden zugewiesen sind, besteht eine einheitlich
ausgebildete Behördenorganisation. Die Behörden dieser
sog. allgemeinen Landesverwaltung sind unter
Oberleitung der Minister: die Oberpräsidenten, die
Regierungspräsidenten und die Regierungen, endlich
die Landräte (WVG. 8 3 l; zur Mitwirkung bei den
Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung sind nach näherer
Vorschrift der Gesetze berufen: der Provinzialrat, der
Bezirksausschuß und der Kreisausschuß (22.
§ 41, vgl. auch § 4 I., III und S. 606, 608, 610). Der enge Zu-
sammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit der einzelstaat-
lichen Behörden und ihrer Organisation rechtfertigt es, diese
vollständig im Verwaltungsrechte darzustellen („organisatorisches
Verwaltungsrecht“), ein Verfahren, wie es beispielsweise auch
von Bornhak eingeschlagen ist im Gegensatze zu der systematisch
vielleicht richtigeren Anordnung des Meyer-Anschütz'schen Staats-
rechtslehrbuchs, in dem die Behörden und Kommunalverbände
im Rahmen der Staatsverfassung als Organe neben dem Mon-
archen und dem Landtag ihren Platz gefunden haben. Dem-
gemäß behandeln die folgenden Paragraphen nächst der Staats-
und der Kommunalverwaltung (§8 77, 78) und den Rechts-
verhältnissen der Staatsbeamten (§ 79) den Verwaltungszwang
(§ 80 sowie die Rechtskontrollen der Verwaltung (8§8 81) im
allgemeinen; daran schließt sich aus dem Gebiete der inneren
Verwaltung die Polizei (§ 82 — wegen der sonstigen inneren
Verwaltung vgl. namentlich §8 41 ff.) und die Finanzverwal-
tung (88 83, 84). Über die Verwaltung der auswärtigen An-
gelegenheiten vgl. S. 281, 597, des Kriegswesens S. 286, die
Justizverwaltung S. 158 und Z. I § 31.
b. Rechtsquellen des Verwaltungsrechts
sind Gesetz und Gewohnheitsrecht (S. 524).
1. Bei der Vielseitigkeit der Verwaltung im modernen
Staate kann von umfassenden Kodifikationen nach Art des
BGB. oder des StGB. keine Rede sein. Die Verwaltungsgesetz-
gebung ist im wesentlichen Spezialgesetzgebung, ein Umstand,
der auch für die wissenschaftliche Bearbeitung des Verwaltungs-
rechts vielfach maßgebend gewesen ist und z. T. noch ist: Die
herkömmliche staatswissenschaftliche Methode gliedert
den Stoff hauptsächlich nach den einzelnen Verwaltungszweigen.
Ihr ist erst in neuerer Zeit die juristische Methode gegen-
übergetreten, die nicht im Wege der Analyse wie die erstere,
sondern der „Synthese, der Zusammenfassung zu Rechtsinsti-
tuten“ vorgeht (Hauptvertreter: Otto Mayer und Fleiner) —
eine Erscheinung vergleichbar der (in der deutschen Rechts-
geschichte geschilderten) Systematisierung der Pandektenwissen-
schaft. Das Verdienst und die praktische Bedeutung der juri-
stischen Methode besteht darin, daß sie durch die Zurückführung
der Beziehungen zwischen den verwaltenden öffentlichen Ver-
bänden und den Gewaltunterworfenen auf die juristischen Grund-