Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 76. Die Verwaltung. Einleitung. 585 
schäfte der gesamten inneren staatlichen Verwaltung, soweit sie 
nicht Spezialbehörden zugewiesen sind, besteht eine einheitlich 
ausgebildete Behördenorganisation. Die Behörden dieser 
sog. allgemeinen Landesverwaltung sind unter 
Oberleitung der Minister: die Oberpräsidenten, die 
Regierungspräsidenten und die Regierungen, endlich 
die Landräte (WVG. 8 3 l; zur Mitwirkung bei den 
Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung sind nach näherer 
Vorschrift der Gesetze berufen: der Provinzialrat, der 
Bezirksausschuß und der Kreisausschuß (22. 
§ 41, vgl. auch § 4 I., III und S. 606, 608, 610). Der enge Zu- 
sammenhang zwischen der Verwaltungstätigkeit der einzelstaat- 
lichen Behörden und ihrer Organisation rechtfertigt es, diese 
vollständig im Verwaltungsrechte darzustellen („organisatorisches 
Verwaltungsrecht“), ein Verfahren, wie es beispielsweise auch 
von Bornhak eingeschlagen ist im Gegensatze zu der systematisch 
vielleicht richtigeren Anordnung des Meyer-Anschütz'schen Staats- 
rechtslehrbuchs, in dem die Behörden und Kommunalverbände 
im Rahmen der Staatsverfassung als Organe neben dem Mon- 
archen und dem Landtag ihren Platz gefunden haben. Dem- 
gemäß behandeln die folgenden Paragraphen nächst der Staats- 
und der Kommunalverwaltung (§8 77, 78) und den Rechts- 
verhältnissen der Staatsbeamten (§ 79) den Verwaltungszwang 
(§ 80 sowie die Rechtskontrollen der Verwaltung (8§8 81) im 
allgemeinen; daran schließt sich aus dem Gebiete der inneren 
Verwaltung die Polizei (§ 82 — wegen der sonstigen inneren 
Verwaltung vgl. namentlich §8 41 ff.) und die Finanzverwal- 
tung (88 83, 84). Über die Verwaltung der auswärtigen An- 
gelegenheiten vgl. S. 281, 597, des Kriegswesens S. 286, die 
Justizverwaltung S. 158 und Z. I § 31. 
b. Rechtsquellen des Verwaltungsrechts 
sind Gesetz und Gewohnheitsrecht (S. 524). 
1. Bei der Vielseitigkeit der Verwaltung im modernen 
Staate kann von umfassenden Kodifikationen nach Art des 
BGB. oder des StGB. keine Rede sein. Die Verwaltungsgesetz- 
gebung ist im wesentlichen Spezialgesetzgebung, ein Umstand, 
der auch für die wissenschaftliche Bearbeitung des Verwaltungs- 
rechts vielfach maßgebend gewesen ist und z. T. noch ist: Die 
herkömmliche staatswissenschaftliche Methode gliedert 
den Stoff hauptsächlich nach den einzelnen Verwaltungszweigen. 
Ihr ist erst in neuerer Zeit die juristische Methode gegen- 
übergetreten, die nicht im Wege der Analyse wie die erstere, 
sondern der „Synthese, der Zusammenfassung zu Rechtsinsti- 
tuten“ vorgeht (Hauptvertreter: Otto Mayer und Fleiner) — 
eine Erscheinung vergleichbar der (in der deutschen Rechts- 
geschichte geschilderten) Systematisierung der Pandektenwissen- 
schaft. Das Verdienst und die praktische Bedeutung der juri- 
stischen Methode besteht darin, daß sie durch die Zurückführung 
der Beziehungen zwischen den verwaltenden öffentlichen Ver- 
bänden und den Gewaltunterworfenen auf die juristischen Grund- 
 
	        
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