Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

586 § 76. Die Verwaltung. Einleitung. 
formen die Lösung mancher neu auftauchenden, vom Gesetze 
nicht geregelten Frage ermöglicht. Schwierigkeiten verursacht 
vor allem die Entscheidung, wie weit die allgemeinen Vor- 
schriften des Privatrechts auf die durch die Verwaltung ent- 
stehenden Beziehungen auszudehnen sind. Auf einige wichtige 
Punkte in dieser Hinsicht ist unter c und d hingewiesen; vgl. 
ferner S. 544, 545, 648, 660, 697. 
2. Über die Observanz als das auf ein bestimmtes Ge- 
biet beschränkte Gewohnheitsrecht ist bereits S. 525 gesprochen. 
Geschriebenes partikulares Recht (und zwar obijektives 
Recht, S. 143, RGZ. 51 62) stellen die auf Grund gesetzlicher 
Ermächtigung von den öffentlichrechtlichen Verbänden erlassenen 
Statuten dar. Sie sind in zahlreichen Fällen vorgesehen. 
So können die Provinziallandtage Provinzialstatuten 
erlassen über solche die Verfassung des Provinzialverbands be- 
treffenden Angelegenheiten, hinsichtlich deren das Gesetz auf 
statutarische Regelung verweist oder keine ausdrücklichen Vor- 
schriften enthält (ius statuendi intra oder praeter legem, Prov O. 
f. d. östl. Prov. §§ 8, 35, 1191). #hnliche Vorschriften bestehen 
über den Erlaß von Kreisstatuten (KreisO. §8 20, 176) 
und Ortsstatuten (Städte O. § 11, LGO. 8 6). Auf statu- 
tarische Bestimmungen verweisen auch viele Sondergesetze (z. B. 
GewO. § 142, GGG. § 1 II, WegereinigungsG. vom 1. Juli. 
1912 §§ 4 ff., FluchtlinienG# vom 2. Juli 1875 §§ 12, 15); 
mitunter gestattet das Gesetz beim Fehlen statutarischer Regelung 
den Erlaß von Polizeiverordnungen, so über die Verpflichtung 
der Einwohner zur persönlichen Hilfeleistung bei Bränden (PrG. 
vom 21. Dezember 1904). 
c. Die öffentlichen Sachen und die öffent- 
lichen Anstalten. 
1. Der aus dem Privatrechte (L. 1 § 29 II b) geläufige Be- 
griff der öffentlichen Sachen umfaßt in weiterem Sinn 
alle dem Dienste des Staats oder anderer öffentlichrechtlicher 
Verbände gewidmeten Sachen, mithin auch das Finanzver- 
mögen (werbende Vermögen), das durch seinen Ertrag oder 
seine Verwertung zur Befriedigung des Geldbedarfs des Staates 
usw. dient (vgl. S. 449, 679). Es wird dem Vermögen anderer 
Rechtssubjekte im Verkehr im allgemeinen gleich behandelt und 
bedarf hier keiner besonderen Betrachtung. Im engeren Sinne 
versteht man dagegen unter den öffentlichen Sachen nur die 
unmittelbar dem Dienste der Oeffentlichkeit gewidmeten, näm- 
lich das Verwaltungsvermögen (Festungswerke, Rat- 
häuser, Gefängnisse usw., vgl. S. 447) und die Sachen im Ge- 
meingebrauche (öffentliche Wege, Flüsse). Auch diese öffent- 
lichen Sachen unterliegen richtiger Ansicht nach dem Privat- 
eigentum (über den Baseler Festungsstreit s. L. 1 § 29 II b 3, 
vgl. auch Pr WasserG. § 7, S. 394, über die grundbuchliche 
Behandlung daselbst § 13, L. III § 9 15) und dem privatrechtlichen 
Rechtsverkehre, soweit ihre öffentlichrechtliche Bestimmung nicht 
entgegensteht. Letztere hindert z. B. die Zwangsvollstreckung
	        
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