588 8 76. Die Verwaltung. Einleitung.
im Gewerberechte (S. 329) berührt ist und aus den ferneren Aus-
führungen noch weiter erhellen wird. Die Entscheidung hängt
davon ab, ob die Errichtung der Anstalt wesentlich um des Ge-
winns willen oder aber aus Gründen des öffentlichen Wohles.
erfolgt ist (vgl. S. 329). Freilich wird auch dieser Maßstab mit-
unter versagen (vgl. K##G. 88 3 II, 4 II). So kann ein städtisches.
Wasserwerk entweder als privatwirtschaftliches Unternehmen oder
als öffentliche Anstalt errichtet werden (O#G. 62 241, Min Bl.
f. d. i. V. 11 353); der letztere Fall liegt natürlich dann vor,
wenn die Gemeinde zur Errichtung aus sanitären Rücksichten
nach § 35 II des Reichsseuchen G. (S. 411) angehalten worden ist.
a. Die öffentliche Anstalt ruht auf öffentlichrecht-
licher Grundlage. Grundsätzlich lebt sie auch nach öffent-
lichem Rechte, was aber eine teilweise gesetzliche Unterstellung
unter das Privatrecht nicht ausschließt (z. B. der Beförderungs-
geschäfte der Post und der Eisenbahn, des Geschäftsverkehrs öffent-
licher Kreditanstalten; der u. a. von Kormann verwendete Be-
griff der „öffentlich rechtlichen Anstalt“, die — im Gegen-
satze zur „öffentlichen Anstalt" — zwar auch öffentlichrechtlich
organisiert ist, aber nicht öffentlichrechtlich genutzt wird, ist
wenig kennzeichnend). .
8. Das Wesen der öffentlichen Anstalt besteht
einmal in ihrem Übergewicht über die privaten Interessen; daher
ist eine Klage auf Einstellung des Betriebs aus privatrechtlichen.
Gründen unstatthaft (R#. 73 270), vielmehr höchstens ein
Entschädigungsanspruch gegeben (vgl. S. 543, L. III 88 18 15,
31 44 und NGZ. 73 272; 79 427). Die Anstalt übt ferner eine
besondere Anstaltsgewalt (Anstaltspolizei, Anstaltsdisziplin)
aus, kraft deren sie Hindernisse bei der Erfüllung ihrer Bestim-
mung zwangsweise beseitigt oder mit Hilfe der Polizei beseitigen
läßt; es kann also eine preußische Universitätsbibliothek die
Polizeibehörde ersuchen, einen Verleger zur Lieferung des Pflicht-
exemplars durch Verwaltungszwang (S. 652) anzuhalten (S. 429,
OVG. 36 434). Da die Anstaltsgewalt öffentliche Gewalt ist, so-
bestimmt sich im allgemeinen das Verhältnis zwischen der Anstalt
und ihren Benutzern nicht nach den Regeln über den privatrecht-
lichen Vertrag, sondern nach öffentlichem Rechte. Die Vergütung
für die Benutzung ist regelmäßig als öffentlichrechtliche Gebühr,
die der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegt,
ausgestaltet (KAEG. #41, wegen des Kaiser-Wilhelm-Kanals f.
S. 396), und die Anstalt haftet dem Benutzer nicht aus dem Ver-
trage; deshalb ist dem Anspruch eines Studenten auf Rück-
gabe der bei der Immatrikulation eingereichten Zeugnisse der
Rechtsweg verschlossen (DJ Z. 11 1279). Ausnahmslos sind die
hier entwickelten Grundsätze weder von der Gesetzgebung (Fracht-
vertrag der Eisenbahn, HGB. 8§8§ 453 ff.), noch von der Recht-
sprechung und der Rechtslehre durchgeführt. Das Reichsgericht
insbesondere hat wiederholt unter Verwertung des Begriffs
des Quasikontrakts (L. II § 2) Klagen gegen den Fiskus zuge-
lassen (RGZ. 51 219; 67 336: Verlust von Gegenständen, die