592 8§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung.
I. Die gegenwärtige Organisation der preußischen
VDerwaltung.
8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstver-
waltung.?)
a. Allgemeines.
1. Behörden
sind die aus einer oder mehreren Personen, letzteren-
falls mit bureaukratischer oder kollegialer Verwaltungs-
form (S. 182), bestehenden dauernden Einrichtungen zur
Wahrnehmung der Angelegenheiten, die in den Bereich der
Staatszwecke fallen. Streitig ist die Frage, ob die Aus-
übung von Herrschaftsrechten ein wesentliches Merkmal
für den Begriff der Behörde ist, ob insbesondere die
Organe, denen die Verwaltung staatlichen Vermögens ob-
liegt, nicht zu den Behörden zu rechnen sind. Diese Frage
ist mit der herrschenden Meinung zu verneinen.
a. Das Kammergericht versteht unter (öffentlicher)
Behörde jedes Organ der Staatsgewalt, das dazu berufen ist,
unter öffentlicher Autorität nach eigenem Ermessen „für die
Zwecke des Staates“ tätig zu werden, übrigens ohne Unter-
schied, ob das Organ unmittelbar vom Staat oder für ihn
oder von einer dem Staat untergeordneten Körperschaft oder
für diese zunächst zur Wahrnehmung von deren Angelegenheiten
bestellt ist, wenn nur diese Angelegenheiten zugleich in den Be-
reich der Staatszwecke fallen (KGI. 45 A 180, ähnlich RSt.
38 18). Diese Begriffsbestimmung des Kammerzgerichts ist frei-
lich insofern zu eng, als auch die Behörden der evangelischen
und katholischen Kirche zu den öffentlichen Behörden gerechnet
werden (vgl. RGZ. 59 331).
8. Der oft vorkommende Ausdruck „öffentliche Be—
hörde“ (z. B. BGB. 8 978) ist im allgemeinen gleichbedeutend
mit „Behörde“ schlechthir. In LVG. § 1071 (kein Kostenpausch-
quantum, wenn der unterliegende Teil eine öffentliche Behörde
*) Kommentare zum L VG. von Brauchitsch (I1, 21. A.,
11), Friedrichs (mit Nebengesetzen, 10), Stier-Somlo
64% zum Zust G. von Brauchitsch (wie vor), Friedrichs
(d4). Die Zuständigkeit der preußischen Verwaltungs-
gerichts= und Verwaltungsbeschlußbehörden (zusammengestellt im
Bureau des OG. 11/13). Gneist, Die verfassungsmäßige Stel-
lung des preußischen Gesamtministeriums (95). Knischewsky,
Das preußische Gesamtministerium (02). Zorn, Die staatsrecht-
liche Stellung des preußischen Gesamtministeriums (93).