Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 593 
ist) umfaßt er dagegen auch Einzelbeamte, die keine Behörde 
darstellen, sowie Stadtverordnetenversammlungen usw. 
J. Die Feststellung des Behördenbegriffs ist 
wegen der daran geknüpften Rechtswirkungen nicht selten von 
praktischer Bedeutung (GBO. 88§ 39, 80, StB. § 164, KglV. 
vom 1. August 1879, betr. die Kompetenzkonflikte, § 5). 
2. Die gegenwärtige Behördenorganisa- 
tion 
beruht zum großen Teile noch auf den Stein-Harden- 
bergischen Reformen (S. 513), insbesondere der KglV. 
vom 27. Oktober 1810 über die veränderte Verfassung 
aller obersten Staatsbehörden (S. 555), bezüglich der 
andern Behörden auf den S. 605, 606 erwähnten Ver- 
ordnungen. Erweitert und vertieft wurde sie durch die 
Einfügung der Verwaltungsbeschluß= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden, deren Verfassung, Verfahren und Zu- 
ständigkeit — neben verschiedenen wesentlichen Aende- 
rungen der älteren Organisation — hauptsächlich durch 
das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 
und das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 
geordnet sind. 
Das Gesetz über die allgemeine Landesver- 
waltung („,LVG.“) bildet zusammen mit dem Gesetz über 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver- 
waltungsgerichtsbehörden („,B86.2) die gesetzliche Grund- 
lage des heutigen preußischen Verwaltungsrechts; beide sind 
durch die spätere Gesetzgebung vielfach ergänzt und abgeändert 
und gelten in der Provinz Posen nur mit den aus dem Prc. 
vom 19. Mai 1889 ersichtlichen Maßgaben. 
a. Das Landesverwaltungsgesetz zerfällt in 
[Teitel: I. Grundlagen der Organisation. II. Verwaltungs- 
behörden. III. Verfahren. IV. Rechtsmittel gegen polizeiliche 
Verfügungen. V. Zwangsbefugnisse. VI. Polizeiverordnungsrecht. 
VII. Übergangs= und Schlußbestimmungen. 
8. Das Zuständigkeitsgesetz zerfällt in 25 Titel: 
I. Angelegenheiten der Provinzen. II. Angelegenheiten der Kreise. 
III. Angelegenheiten der Amtsverbände. IV. Angelegenheiten der 
Stadtgemeinden. V. Angelegenheiten der Landgemeinden und der 
selbständigen Gutsbezirke (vgl. jetzt LG. f. d. östl. Prov. 
§ 146 II). VI. Armenangelegenheiten. VII. Schulangelegenheiten. 
VIII. Einquartierungsangelegenheiten. IX. Sparkassenangelegen- 
heiten. X. Synagogengemeindeangelegenheiten. XI. Wegepolizei. 
XII. Wasserpolizei (aufgehoben durch Pr WasserG. 8 39914). 
XIII. Deichangelegenheiten (vgl. Pr wassers §§ 294 ff.). 
XIV. Fischereipolizei. XV. agdpolizei. XVI. Gewerbepolizei. 
XVII. Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Börsen. 
59,
	        
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