8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 593
ist) umfaßt er dagegen auch Einzelbeamte, die keine Behörde
darstellen, sowie Stadtverordnetenversammlungen usw.
J. Die Feststellung des Behördenbegriffs ist
wegen der daran geknüpften Rechtswirkungen nicht selten von
praktischer Bedeutung (GBO. 88§ 39, 80, StB. § 164, KglV.
vom 1. August 1879, betr. die Kompetenzkonflikte, § 5).
2. Die gegenwärtige Behördenorganisa-
tion
beruht zum großen Teile noch auf den Stein-Harden-
bergischen Reformen (S. 513), insbesondere der KglV.
vom 27. Oktober 1810 über die veränderte Verfassung
aller obersten Staatsbehörden (S. 555), bezüglich der
andern Behörden auf den S. 605, 606 erwähnten Ver-
ordnungen. Erweitert und vertieft wurde sie durch die
Einfügung der Verwaltungsbeschluß= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden, deren Verfassung, Verfahren und Zu-
ständigkeit — neben verschiedenen wesentlichen Aende-
rungen der älteren Organisation — hauptsächlich durch
das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883
und das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883
geordnet sind.
Das Gesetz über die allgemeine Landesver-
waltung („,LVG.“) bildet zusammen mit dem Gesetz über
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver-
waltungsgerichtsbehörden („,B86.2) die gesetzliche Grund-
lage des heutigen preußischen Verwaltungsrechts; beide sind
durch die spätere Gesetzgebung vielfach ergänzt und abgeändert
und gelten in der Provinz Posen nur mit den aus dem Prc.
vom 19. Mai 1889 ersichtlichen Maßgaben.
a. Das Landesverwaltungsgesetz zerfällt in
[Teitel: I. Grundlagen der Organisation. II. Verwaltungs-
behörden. III. Verfahren. IV. Rechtsmittel gegen polizeiliche
Verfügungen. V. Zwangsbefugnisse. VI. Polizeiverordnungsrecht.
VII. Übergangs= und Schlußbestimmungen.
8. Das Zuständigkeitsgesetz zerfällt in 25 Titel:
I. Angelegenheiten der Provinzen. II. Angelegenheiten der Kreise.
III. Angelegenheiten der Amtsverbände. IV. Angelegenheiten der
Stadtgemeinden. V. Angelegenheiten der Landgemeinden und der
selbständigen Gutsbezirke (vgl. jetzt LG. f. d. östl. Prov.
§ 146 II). VI. Armenangelegenheiten. VII. Schulangelegenheiten.
VIII. Einquartierungsangelegenheiten. IX. Sparkassenangelegen-
heiten. X. Synagogengemeindeangelegenheiten. XI. Wegepolizei.
XII. Wasserpolizei (aufgehoben durch Pr WasserG. 8 39914).
XIII. Deichangelegenheiten (vgl. Pr wassers §§ 294 ff.).
XIV. Fischereipolizei. XV. agdpolizei. XVI. Gewerbepolizei.
XVII. Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Börsen.
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