§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 595
1876, dessen §§ 4—9 über die Zuziehung von Dolmetschern für
kontradiktorische Verfahren vor den Verwaltungsbehörden i. allg.
noch gelten; vgl. dagegen wegen der Bersammlungs sprache
ReichsvereinsG. § 12, S. 438, wegen der Gerichts sprache
GVG. 8§§ 186 ff., ZPO. §8 142 III, 159 II2, Haager Zivilprozeß-
abk. vom 17. Juli 1905 Art. 3, 10, 19 III. F#. 8§8 8,
9, 175, 179, Pr.G . Art. 84, BEGB. 88 2215, 2276, sowie
Z 1 § 27 und L. V § 31 d 3).
Die Vorschriften der AG. III, 1 §§ 30, 31 über die Straf-
barkeit des mutwilligen Querulierens (Z. I 8§ 26 3) beziehen sich
nicht auf die Eingaben in Verwaltungssachen (Rest. 33 14).
b. Zentralbehörden.
1. Die Minister.
a. Die Stellung der Minister im allge-
meinen.
a. Die Minister werden vom. König ernannt
und entlassen (Pr#lI. Art. 45), und zwar ist dieser
in seiner Wahl (auch betreffs der Vorbildung) voll-
kommen frei.
b. „Die Minister des Königs sind verantwort-
lich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mit-
nisters, welcher dadurch die „Verantwortlichkeit übernimmt“
(Pr VuU. Art. 44). Aus dieser Bestimmung folgt, daß die
Verantwortlichkeit der Minister sich einmal erstreckt auf
sämtliche „Regierungsakte“ (d. h. „dispositive Akte
der im König verkörperten Staatsgewalt" — Bornhak
—, nicht z. B. Proklamationen, S. 554), soweit sie gegen-
gezeichnet sind, und ferner auf die in Verfolg dieser Re-
gierungsakte innegehaltene Geschäftsführung.
Auch die Thronrede ist ein Regierungsakt, für den die
Staatsregierung die Verantwortung trägt. Daß anderseits die
Notwendigkeit der Gegenzeichnung den Regierungsakten die Natur
selbständiger Königlicher Entschließungen nicht benimmt, ist in
dem AE. vom 4. Januar 1882 über die Beteiligung der Be-
amten an den Wahlen nachdrücklich betont.
c. Die Verantwortlichkeit besteht dem Land-
tage gegenüber als politische und als rechtliche,
als letztere einmal, soweit sie unter die bestehenden (Zivil-,
Straf-) Gesetze fällt, und ferner im Rahmen des Art. 61
auf Anklage „einer Kammer wegen des Verbrechens der
Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrats“.
Pr Vu. Art. 61 bestimmt weiter: „ÜNber solche Anklage