Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 595 
1876, dessen §§ 4—9 über die Zuziehung von Dolmetschern für 
kontradiktorische Verfahren vor den Verwaltungsbehörden i. allg. 
noch gelten; vgl. dagegen wegen der Bersammlungs sprache 
ReichsvereinsG. § 12, S. 438, wegen der Gerichts sprache 
GVG. 8§§ 186 ff., ZPO. §8 142 III, 159 II2, Haager Zivilprozeß- 
abk. vom 17. Juli 1905 Art. 3, 10, 19 III. F#. 8§8 8, 
9, 175, 179, Pr.G . Art. 84, BEGB. 88 2215, 2276, sowie 
Z 1 § 27 und L. V § 31 d 3). 
Die Vorschriften der AG. III, 1 §§ 30, 31 über die Straf- 
barkeit des mutwilligen Querulierens (Z. I 8§ 26 3) beziehen sich 
nicht auf die Eingaben in Verwaltungssachen (Rest. 33 14). 
b. Zentralbehörden. 
1. Die Minister. 
a. Die Stellung der Minister im allge- 
meinen. 
a. Die Minister werden vom. König ernannt 
und entlassen (Pr#lI. Art. 45), und zwar ist dieser 
in seiner Wahl (auch betreffs der Vorbildung) voll- 
kommen frei. 
b. „Die Minister des Königs sind verantwort- 
lich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mit- 
nisters, welcher dadurch die „Verantwortlichkeit übernimmt“ 
(Pr VuU. Art. 44). Aus dieser Bestimmung folgt, daß die 
Verantwortlichkeit der Minister sich einmal erstreckt auf 
sämtliche „Regierungsakte“ (d. h. „dispositive Akte 
der im König verkörperten Staatsgewalt" — Bornhak 
—, nicht z. B. Proklamationen, S. 554), soweit sie gegen- 
gezeichnet sind, und ferner auf die in Verfolg dieser Re- 
gierungsakte innegehaltene Geschäftsführung. 
Auch die Thronrede ist ein Regierungsakt, für den die 
Staatsregierung die Verantwortung trägt. Daß anderseits die 
Notwendigkeit der Gegenzeichnung den Regierungsakten die Natur 
selbständiger Königlicher Entschließungen nicht benimmt, ist in 
dem AE. vom 4. Januar 1882 über die Beteiligung der Be- 
amten an den Wahlen nachdrücklich betont. 
c. Die Verantwortlichkeit besteht dem Land- 
tage gegenüber als politische und als rechtliche, 
als letztere einmal, soweit sie unter die bestehenden (Zivil-, 
Straf-) Gesetze fällt, und ferner im Rahmen des Art. 61 
auf Anklage „einer Kammer wegen des Verbrechens der 
Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrats“. 
Pr Vu. Art. 61 bestimmt weiter: „ÜNber solche Anklage
	        
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