Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 597 
Stellvertreter sind — außer in den Fällen politischer 
Verantwortlichkeit (Gegenzeichnung) — die Unterstaatssek- 
retäre. Bestimmte Angelegenheiten können von den Mini- 
sterialdirektoren selbständig erledigt werden, während den 
vortragenden Räten bloß beratende Stimme zusteht. Um- 
gekehrt haben die Minister in einer Reihe von Fällen die Geneh- 
migung des Königs einzuholen (vgl. die KglV. vom 27. Oktober 
1810). üÜüber ihre Befugnis zum Erlasse reglementarischer An- 
ordnungen s. AKO. vom 4. Juli 1832, über ihr beschränktes 
Seg abigungsrecht S. 556, über ihr Polizeiverordnungsrecht 
671. 
8. Die einzelnen Ministerien. 
Ursprünglich (bei der Neuordnung der Staatsbehörden 1810, 
S. 514) bestanden die üblichen (S. 133) fünf Ministerien 
für auswärtige Angelegenheiten, Inneres, die Finanzen, Justiz 
und Krieg. Vom Ministerium des Innern wurde 1817 das „Mi- 
Uisterium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen- 
heiten“ abgezweigt („Kultusministerium“, von dem am 1. April 
1911 die Medizinalangelegenheiten an das Ministerium des Innern 
zurückgingen), ferner 1848 das Handelsministerium und von letz- 
terem 1848 das Landwirtschaftsministerium, 1879 das Ministerium 
der öffentlichen Arbeiten. 
Es bestehen also zurzeit neun Ministerien. 
a. Das Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten (1810) 
in Verbindung mit dem „Auswärtigen Amte des 
Deutschen Reichs“ (oben S. 270 und S. 282). Der Reichs- 
kanzler ist zugleich preußischer Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten und wird auch als solcher vom Staats- 
sekretär des Auswärtigen Amts vertreten. Das Ministerium 
bearbeitet die Beziehungen Preußens zu den Bundes- 
staaten und zum päpstlichen Stuhle. 
Preußische Gesandte gibt es zurzeit in Bayern, 
Württemberg, Baden, Hessen, im Königreich Sachsen (hier und 
bei den folgenden jeweils noch für mehrere andere Bundes- 
staaten), in Sachsen-Weimar, Oldenburg, in Hamburg und in 
Rom beim „Vatikan“; beim „Quirinal“ (der italienischen Regie- 
rung) dagegen besteht eine Kaiserlich Deutsche Botschaft. Da- 
gegen gibt es keinen Nuntius des Papstes (Ki. § 8 b 20) in 
Berlin, wohl aber in München. 
Preußen hat auch eigene Landeskonsulate, und zwar 
in Bremen, Bremerhaven und Lübeck. Im Auslande bestehen 
dagegen (vgl. RV. Art. 56, S. 284) nur Reichskonsulate. 
b. Das Ministerium des Innern (1810) 
für die gesamte innere Verwaltung. Es hat zwei
	        
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