Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

508 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
Abteilungen für Inneres und seit 1911 (s. oben) eine 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. 
Unter ihm stehen („von ihm ressortieren“) u. a. das Polizei- 
präsidium in Berlin, das statistische Landesamt, die Landgendar- 
merie (neben dem Kriegsminister), die Prüfungskommission für 
höhere Verwaltungsbeamte (gemeinschaftlich mit dem Finanz- 
ministerium). 
Das Ministerium des Innern wurde in den Jahren 1830 
bis 1842 „Ministerium des Innern und der Polizei“ genaunt; 
die Zeitungen bezeichnen es auch heute noch zuweilen als „Polizei- 
ministerium“. 
c. Das Finanzministerium (1810) 
in drei Abteilungen: für das Etats= und Kassen- 
wesen; für die direkten Steuern (unter dem Generaldirek- 
tor der direkten Steuern); für die Zölle und indirekten 
Steuern (unter dem Generaldirektor der Zölle und in- 
direkten Steuern). 
Ihm untersteht die gesamte Finanzverwaltung, die Auf- 
stellung des Etats und die Kontrolle über die staatlichen Ein- 
nahmen und Ausgaben. Von ihm ressortieren u. a. die Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin, die Oberzoll- 
direktion für Berlin und die Provinz Brandenburg, die übrigen 
Oberzolldirektionen, die Seehandlung nebst dem Kgl. Leih- 
amte, die Zentralgenossenschaftskasse, die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden sowie die Generallotteriedirektion und die Münze 
in Berlin. « 
d. Das Justizministerium (1810) 
als oberste Justizverwaltungsbehörde mit einem Un— 
terstaatssekretär und jetzt drei Ministerialdirektoren (vgl. 
Z. I § 311). Ein Einfluß auf die gerichtlichen Ent- 
scheidungen steht ihm nicht zu (vgl. Z. 1 § 8), wohl aber 
eine Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Gerichte (Z. 1 
§ 31). Es zerfällt in drei Abteilungen: für Justizver- 
waltung; für Zivilsachen, Bausachen; für Strassachen, 
Gefängniswesen. 
Von ihm ressortieren die Oberlandesgerichte (Oberstaats- 
anwaltschaften) und die Justizprüfungskommission. 
e. Das Kriegsministerium (1810) 
als Verwaltungsbehörde für die militärischen Ange- 
legenheiten Preußens und derjenigen Staaten, welche mit 
Preußen Militärkonventionen geschlossen haben. Es zer- 
fällt in vier Departements, die Remonteinspektion und die
	        
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