Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 599 
Medizinalabteilung. UÜber das Verhältnis zum Reiche vgl. 
oben S. 291. 
f. Das Ministerium der geistlichen und 
Unterrichtsangelegenheiten („Kultusministe- 
rium“, 1817), 
abgezweigt vom Ministerium des Innern (oben S. 
597). Es zerfällt in die Abteilungen: für die geistlichen 
Angelegenheiten, für das Hochschulwesen, für höhere Lehr- 
anstalten, für Kunst und Wissenschaft, für die Elementar- 
unterrichtsangelegenheiten; die Medizinalangelegenheiten 
werden seit 1. April 1911 vom Ministerium des Innern 
bearbeitet. Das Ministerium ist außerdem berufen zur 
Ausübung des Kirchenregiments in den neuen Provinzen 
(in den alten besteht hierfür der Evangelische Oberkirchen- 
rat, vgl. Ki. § 12a 2 d). 
Von ihm ressortieren z. B. die Akademie der Wissenschaften 
in Berlin, die Königliche Akademie in Posen, die Universitäten 
und technischen Hochschulen, die Kunstschulen in Berlin und 
Breslau, die Provinzialschulkollegien sowie die Charité in 
Berlin, endlich die größtenteils unter Mitwirkung des Staats von 
der 1910 begründeten Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft errichteten Kai- 
ser-Wilhelm-Institute, namentlich in Berlin-Dahlem. 
g. Das Ministerium für Handel und Ge- 
werbe (1848, ebenfalls vom Ministerium des Innern 
abgezweigt, S. 597). Ihm untersteht seit 1890 auch das 
gesamte Berg-, Hütten= und Salinenwmesen. Es zerfällt 
in vier Abteilungen: Abteilung für Berg-, Hütten= und 
Salinenwesen (unter dem Oberberghauptmann); Handels- 
abteilung; Gewerbeabteilung; Abteilung für das Hand- 
werk, das gewerbliche Unterrichtswesen und die Gewerbe- 
förderung. 
Von ihm ressortieren z. B. das Landesgewerbeamt, die 
Kgl. Porzellanmanufaktur in Berlin (S. 679), die Eichungsbe- 
hörden, das Prüfungsamt für Gewerbeaufsichtsbeamte und die 
Oberbergämter. 
h. Das Ministerium für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten (1848 vom Handelsministe- 
rium abgezweigt, S. 597). Es führt seit 1878 auch die 
bisher dem Finanzministerium unterstellte Verwaltung der 
Domänen und Forsten. Es zerfällt in drei Abteilungen 
(Landwirtschaft, Domänen, Staatsforsten, letztere unter 
dem Oberlandforstmeister).
	        
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