Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

600 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
Von ihm ressortieren insbesondere die Landwirtschaftskam- 
mern (L. I § 17), das Oberlandeskulturgericht (Z. I § 11 25), 
das Landesveterinäramt, die landwirtschaftlichen und die tier- 
ärztlichen Hochschulen. 
i#i. Das Ministerium der öffentlichen Ar- 
beiten (1879 vom Handelsministerium abgezweigt, S. 
597, seit 1890 wurde das gesamte Bergwesen dem Handels- 
ministerium überwiesen) für das gesamte Eisenbahn= und 
Bauwesen. Es arbeitet in sechs Abteilungen (I. Bau- 
abteilung, II. Verkehrsabteilung, IV. Verwaltungsabtei- 
lung, V. Finanzabteilung, VI. Maschinentechnische Ab- 
teilung (diese sämtlich für das Eisen bahnwesen)z); 
Abt. III umfaßt die Allgemeine Bauverwaltung 
(A. u. C.: Wasserbau, B. u. D.: Hochbau). 
Von ihm ressortieren besonders die Eisenbahndirektionen, 
das technische Oberprüfungsamt und die Akademie des Bauwesens. 
Es ist das einzige preußische Ministerium mit zwei Unter- 
staatssekretären. 
Über das Ministerium des Königlichen Hauses, 
eine Hof-, aber keine Staatsbehörde, vgl. oben S. 565. 
2. Das Staatsministerium. 
Die einzelnen Ministerien stehen an sich selbständig 
und bureaukratisch organisiert nebeneinander (oben S. 596). 
Demgegenüber ist das Staatsministerium (beruhend auf 
der AKO. vom 3. Juni 1814) in seiner Gesamtheit dazu 
bestimmt, den erforderlichen Zusammenhang unter den 
neun Ministerien herzustellen. « 
a. Das Staatsministerium. 
Es besteht aus sämtlichen Ressortministern und den etwa 
ernannten Ministern „ohne Portefeuille“ (zurzeit den Staats- 
sekretären des Reichsmarineamts und des Innern, deren Namen 
sich daher auch unter preußischen Gesetzen finden) unter dem 
Vorsitze des Ministerpräsidenten oder eines Vizepräsidenten des 
Staatsministeriums, nachdem die Stelle des Staatskanzlers (S. 
602) seit Hardenbergs Tode nicht wieder besetzt worden ist. Führt 
der König selbst den Vorsitz, so spricht man vom „Kronrate“. 
Bei der überragenden Stellung des Staatskanzlers (vgl. V. vom 
27. Oktober 1810) kam dem Staatsministerium zunächst lediglich 
eine beratende Tätigkeit zu, so nach der AKO. vom 3. No- 
vember 1817 wegen der Geschäftsführung bei den Oberbehörden 
in Berlin: über Entwürfe zu neuen Gesetzen, bestimmte Etats, 
Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Ministern, Vor- 
schläge wegen Anstellung gewisser Beamten usw. Seit dem Weg- 
falle des Staatskanzleramts entwickelte sich jedoch das Staats- 
 
	        
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