Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

605 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
zember 1825, vgl. ferner oben S. 409), denen auch die Prü- 
fung der Obduktionsverhandlungen und der gerichtsärztlichen Gut- 
achten in Entmündigungssachen obliegt, ebenfalls unter dem Vor- 
sitze des Oberpräsidenten, und die Oberzolldirektionen 
(S. 690). — 
8. Der Provinzialrat 
ist Organ der staatlichen Selbstverwaltung 
(S. 181). Er besteht aus dem Oberpräsidenten als 
Vorsitzenden und sechs Mitgliedern (bzw. deren Stellver- 
tretern): einem höheren Verwaltungsbeamten und fünf, 
vom Provinzialausschusse (ugl. S. 632) auf 6 Jahre aus 
den zum Provinziallandtag (S. 631) wählbaren Provin- 
zialangehörigen gewählten Laien. Seine Zuständig- 
keit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei einzelnen, 
die ganze Provinz betreffenden Angelegenheiten und 
auf die Entscheidung über die Beschwerde gegen Be- 
schlüsse des Bezirksausschusses (vgl. Z. 1 § 12 a 280). 
Eine staatliche Bestätigung der Wahl zum Mit- 
gliede des Provinzialrats findet, außer in der Provinz Posen, 
wo die Wahl nicht auf die zum Provinziallandtage wählbaren 
Personen beschränkt ist (Minister des Innern, vgl. Pr G. vom 
19. Mai 1889 über die allgemeine Landesverwaltung und die 
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 
in Posen) nicht statt. 
„In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit 
nicht die Gesetze anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsi- 
denten und des Provinzialrats der zuständige Minister, an 
die Stelle des Kreises der Oberamtsb czirk, an die Stelle 
des Landrats der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisaus- 
schusses der Amtsausschuß“ (LVG. § 5). Hiernach gehören 
die Hohenzollernschen Lande einem Provinzialverbande nicht an. 
Vgl. auch die V. vom 7. Januar 1852 (geändert durch V. 
vom 14. Juni 1910) und die Hohenzollernsche Amts= und Lan-ü 
desordnung vom 9. Oktober 1900. Besonderes gilt auch für die 
Stadt Berlin (S. 612). 
2. Regierungsbezirksbehörden (LVG. 
§8 17—35). 
Die staatliche Verwaltung im Regierungsbezirk wird 
von der Bezirksregierung und dem Bezirks- 
ausschusse geführt. 
a. Die Bezirksregierung 
ist Organ der Staats verwaltung. Sie wird geführt 
(vgl. Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen 
vom 23. Oktober 1817, geändert und ergänzt durch die
	        
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