Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 6. Das Wesen des Staates. 41 
viduen wollen diese Verbindung zwecks Ermöglichung der 
Erfüllung der Staatsaufgaben. 
c. Zur äußerlichen Betätigung kommt die- 
ser Zweckwille in den Staatsorganen, den phy- 
sischen Willenswerkzeugen. 
d. So erklärt sich die Einheit des Ganzen trotz 
Vielheit der den Staat bildenden Elemente; die Konti- 
nuität des Staates trotz Wechsel dieser Elemente und 
der staatlichen Verfassungen, Organisationen und Einrich- 
tungen; die Stellung der Organe als Träger des 
Staatswillens. 
Welche Zwecke der Staat im einzelnen verfolgen soll, ist 
bestritten (unten S. 52 ff.). Die Art der von ihm verfolgten Zwecke 
gibt aber jedenfalls ein Unterscheidungsmerkmal zu anderen Ge- 
meinschaften. Von der dem Staat eingeordneten Gebiets- 
körperschaft (S. 28) unterscheidet sich der Staat durch die 
Allseitigkeit der Gemeinschaftszwecke, während bei jeder anderen 
Gebietskörperschaft eine Beschränkung dieser Zwecke stattfindet. 
Von der Kirche, die an sich auch zwei der drei Begriffs- 
elemente des Staates (Personen, Land, Gewalt, S. 9), nämlich 
die Personen und die Gewalt begreift, unterscheidet sich der 
Staat ebenfalls durch die Verschiedenheit der Gemeinschafts- 
zwecke: die Kirche verfolgt religiöse, der Staat weltliche Zwecke. 
Von den Gemeinschaften des Privatrechts unter- 
scheidet sich der Staat endlich dadurch, daß jene Gemeinschaften 
private Interessen mit den Mitteln des Privatrechts zu er- 
reichen bestrebt sind, während der Staat öffentliche Aufgaben 
kraft seiner Herrschergewalt erfüllt. 
d. Die juristischen Staatstheorien. · 
Es handelt sich hierbei (S. 35) um die Konstruktion 
des Staates nicht vom sozialen, sondern vom juristischen 
Standpunkt aus, um die Frage, welcher der anerkannten 
Rechtsbegriffe der Begriff Staat unterzuordnen ist. In 
dieser Beziehung sind drei Theorien verteidigt worden, 
von denen die letzte zurzeit mit Recht die übrigen ver— 
drängt hat. 
1. Der Staat ist Rechtsobjekt (Objekt— 
theorie). 
Im Mittelalter und bis in die neuere Zeit faßte man 
das Staatsland als Eigentum (dominium eminens) des 
Herrschers, die Staatsangehörigen als seine Untertanen 
auf, und indem man Land und Leute als den Staat be- 
zeichnete, erklärte man ihn für das Objekt, auf das sich
	        
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