8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 600
erster und gegen Beschlüsse der oben genannten Ausschüsse
in zweiter Instanz. Hierüber und über seine Tätigkeit als
Verwaltungs gericht im Verwaltungsstreitverfah-
ren vgl. Z. 1 § 12 a 28 a#) und 3).
Der Bezirksausschuß ist — außer demjenigen für Berlin
vgl. S. 613) — keine selbständige Behörde; die Erhebung des
onflikts oder des Kompetenzkonflikts muß daher von der Re-
gierung (Plenum! PrG. vom 8. April 1847 §8 4 III, V. vom
1. August 1879 § 5 III) ausgehn. über die geplante Angliederung
einer Kammer für Abgabensachen vgl. S. 594.
3. Kreisbehörden (LVG. 88 36—39; Kreis-
ordnung vom 19. März 1881 88 74—77, 8§8 130 ff.).
a. Landkreise.
Die staatliche Verwaltung im Landkreise wird von
dem Landrat und dem Kreisausschusse geführt.
a. Der Landrat
ist ein bureaumäßig entscheidender Einzelbeamter;
er ist heute vorwiegend Organ der staatlichen Verwal-
tung. Als solches hat er die Führung der Geschäfte der
allgemeinen Landesverwaltung im Kreise und
ferner die Uberwachung der gesamten Polizeiver-
waltung im Kreise und in dessen einzelnen Amtsbe-
zirken, Gemeinden und Gutsbezirken (Erlaß von Poli-
zeiverordnungen mit Zustimmung des Kreisaus-
schusses). Stellvertreter des Landrats sind: bei
kürzeren Verhinderungsfällen der Kreissekretär, sonst
zwei vom Kreistag aus der Zahl der Kreisangehörigen
auf je sechs Jahre gewählte, vom Oberpräsidenten be-
stätigte und vom Landrate vereidigte Kreisdeputierte
(Kr O. § 75).
Über die geschichtliche Entwicklung des Amtes vgl. oben S. 512.
Der Landrat wird vom König ernannt. Der
Kreistag (S. 628) ist befugt, für die Besetzung des erledigten
Landratsamtes geeignete Personen, welche seit mindestens einem
Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz ange-
hören, in Vorschlag zu bringen. Geeignet zur Bekleidung
der Stelle eines Landrats sind diejenigen Personen, welche:
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder
Justizdienst erlangt haben, oder
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grund-
besitz oder Wohnsitz angehören und zugleich mindestens wäh-
rend eines vierjährigen Zeitraums entweder
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Ge-
richten und Verwaltungsbehörden oder 40
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