Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

610 8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 
8) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, 
des Bezirks oder der Provinz tätig gewesen sind (KrO. 8 74). 
— Für Posen und Hohenzollern gelten besondere Vor- 
schriften. 
b. Der Kreisausschuß. 
Der Kreisausschuß ist Organ der staatlichen 
Selbstverwaltung. Er besteht aus dem Landrat als 
Vorsitzenden und sechs vom Kreistag auf 6 Jahre 
aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählten Laien 
(in Posen findet Ernennung durch den Oberpräsidenten 
statt). Seine Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere 
auf die Zustimmung zu Polizeiverordnungen des Land- 
rats (oben a) sowie auf die Mitwirkung bei allen 
wichtigeren Geschäften des Landrats. Er ist ferner Ver- 
waltungsgericht und Beschlußbehörde erster Instanz. 
8. Stadtkreise. 
Städte, welche mehr als 25 000 (in Westfalen 30 000, 
in der Rheinprovinz 40 000) Einwohner haben, können 
aus dem Kreisverband ausscheiden und sog. Stadt- 
kreise bilden. In diesen Stadtkreisen tritt an die Stelle 
des Landrats der Bürgermeister, an die Stelle des 
Kreisausschusses der Stadtausschufß, bestehend aus 
dem Bürgermeister und vier Mitgliedern, welche vom 
Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer des Hauptamtes 
gewählt werden (LVG. 8 37). 
d. Unterbehörden (Ortsbehörden). 
Die Kreise, mit Ausnahme der Stadtkreise, zerfallen 
in Amtsbezirke bzw. in Stadt= und Amtsbe- 
zirke. Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehre- 
ren Landgemeinden bzw. Gutsbezirken, oder 
aus Landgemeinden und Gutsbezirken. 
1. Amtsbezirke. 
a. An der Spitze des Amtsbezirks steht der Amts- 
vorsteher. Er ist mittelbarer Staatsbeamter in der 
Verwaltung des Kreises, steht grundsätzlich im Ehrenamt 
und wird vom Oberpräsidenten auf Vorschlag des Kreis- 
tags aus den Amtsangehörigen auf 6 Jahre ernannt und 
vom Landrat vereidigt (KrO. § 56). Seine Aufgabe ist 
die Verwaltung der Polizei und die Wahrnehmung
	        
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