§ 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 611
anderer öffentlicher Angelegenheiten. Er ist Hilfsbeamter
der Staatsanwaltschaft i. S. von GV. 8 1863.
Die alte gutsherrliche Polizeigewal,t, entstanden
aus der Veräußerung der Vogteien an die Gutsherren (oben S.
506), ist endgültig erst durch KrO. § 46 beseitigt: „Die
Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt. Die gutsherr-
liche Polizeigewalt ist aufgehoben.“
8. Neben dem Amtsvorsteher steht der Amtsaus-
schuß, gebildet aus den sämtlichen Gemeinde= und Guts-
vorstehern des Amtsbezirks, gegebenenfalls auch noch aus
weiteren Vertretern, mit dem Amtsvorsteher als Vor-
sitzenden. Er hat die gesamte Amtsverwaltung zu über-
wachen und über die vom Amtsvorsteher zu erlassenden
Polizeiverordnungen zu beschließen.
Amtsbezirke der geschilderten Art bestehen nicht in Posen
(Distrikte mit Distriktskommissaren, unmittelbaren Staatsbeam-
ten), Hohenzollern, Hannover, Hessen-Nassau, Westfalen (in letz-
terer Provinz Amter mit Amtmännern) und in der Rheinprovinz
(Lanobürgermeistereien).
2. Stadtbezirke.
Für die Stadtbezirke sind Organe der Staatsver-
waltung:
a. der Bürgermeister für
a. die Handhabung der Ortspolizei (nach der
Hannoverschen Städteordnung vom 24. Juni 1858 § 71
dem Magistrat als Kollegium zustehend),
b. die Verrichtungen eines Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft,
c. die Verrichtungen eines Amtsanwalts,
d. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Pro-
vinzial= und allgemeinen Staatsverwaltung, namentlich
auch die Führung der Personenstandsregister, sofern nicht
andere Behörden dazu bestimmt sind (östl. Städteord-
nung § 62).
Neben ihm steht
38. der Magistrat mit Zuständigkeit für alle ihm
besonders übertragenen Geschäfte, namentlich Steuersachen
und Wahlangelegenheiten.
Die Magistratsverfassung gilt in Preußen nicht ausnahms-
los. Nach der Städte O. für die östl. Prov. § 72 kann in kleinen
Städten statt des Magistrats ein Bürgermeister mit 2 oder 3
Schöffen gewählt werden, und die Rheinische Städteordnung