Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 77. Die Staatsverwaltung und staatliche Selbstverwaltung. 613 
vinz Brandenburg fungieren auch für den Stadtkreis Ber- 
lin (§ 41 II). Die indirekten Steuern in Berlin ver- 
waltet die Oberzolldirektion in Berlin. 
2. Die Geschäfte des Regierungsbezirks. 
a. An Stelle des Regierungspräsidenten 
führt der Oberpräsident die Aufsicht des Staats über 
die Gemeind üangelegenheiten. Er verfügt auch die 
Einleitung des Disziplinarverfahrens. Im übrigen tritt 
mangels anderweiter Bestimmungen an Stelle des Re- 
gierungspräsidenten der Polizeipräsident von Ber- 
lin (§ 42), der zugleich Orts polizeibehörde ist (S. 667). 
Die Militär-, Bau= und Kassensachen werden von der 
Ministerial-, Militär= und Baukommission (bis 1. April 
1914 auch Hinterlegungsstelle) wahrgenommen. 
8. An die Stelle der Regierungsabteilung für Kir- 
chen und Schulwesen tritt in ersterer Hinsicht grund- 
sätzlich der Polizeipräsident, in letzterer Hinsicht das 
Provinzialschulkollegium, an die Stelle der Re- 
gierungsabteilung für direkte Steuern, Domänen 
und Forsten eine besondere Behörde: „Die Direktion 
für die Verwaltung der direkten Steuern“" 
(LVG. 88 44, 45). 
J. Endlich besteht ein besonderer Bezirks- 
ausschuß mit einem vom König ernannten Präsidenten, 
aus 6 Mitgliedern, von denen eins zum Richteramt, eins 
zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein muß. Beide 
werden vom König ernannt, die übrigen vier Mitglieder 
vom Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung ge- 
wählt (LVG. § 43). 
Nach dem PrG. vom 13. Juni 1900 sind beim Bezirksaus- 
schusse zu Berlin zwei Abteilungen gebildet, deren erste für 
die polizeilichen Angelegenheiten aus dem Landespolizeibezirke 
Berlin (S. 668) und deren zweite für die sonstigen Angelegen- 
heiten aus dem Stadtkreise Berlin zuständig ist. Von den vier 
zu wählenden Mitgliedern der ersten Abteilung wählt zwei der 
Proonztalausschuß der Provinz Brandenburg. Vgl. noch ZustG. 
d. Über den Landespolizeibezirk Berlin 
s. S. 668.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.