8 78. Die Kommunalbverwaltung. 617
einzelner Teile anderer Gemeinden genügt Beschluß des
Bezirksausschusses (St. 8 2).
über Wesen und Wirkung der Eingemeindung vgl. Rez. 68
213 und 370; bezüglich der Geltung von Polizeiverordnungen
S. 531.
8. Bevölkerung.
Innerhalb der Bevölkerung der Stadtgemeinde sind
zu unterscheiden: „Einwohner“ und „Bürger“.
a. Einwohner sind alle diejenigen Personen (In-
länder und Ausländer, ausgenommen die aktiven Militär-
personen), welche in dem Stadtbezirk ihren Wohnsitz
haben (§ 3). Mit diesem Umstande treten von selbst
die für alle Einwohner gesetzlich festgestellten Berech-
tigungen und Verpflichtungen (8 4) ein: sie sind berech-
tigt zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten
der Stadt, wie Gaswerke, Wasserleitung, anderseits ver-
pflichtet zur Teilnahme an den städtischen Gemeinde-
lasten nach den Vorschriften des Kommunalabgaben-
gesetzes vom 14. Juli 1893 (S. 703).
Hiernach (§ 33) können Neuanziehende, auch wenn sie
in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, gleich den übrigen
Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, sofern
ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt.
b. Bürger ist jeder selbständige (§ 5 V) Preuße,
wenn er seit einem Jahre Einwohner des Stadtbezirks
ist (oben a), keine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln empfangen, die ihn betreffenden Gemeindeabgaben
gezahlt hat und außerdem entweder ein Wohnhaus
im Stadtbezirke besitzt oder ein stehendes Gewerbe selbst-
ständig (in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern
mit wenigstens zwei Gehilfen) betreibt (durch GewO.
§ 13 richtiger Ansicht nach nicht berührt) oder zur Ein-
kommensteuer oder zu einem fingierten Normalsteuersatz
von 4 M. veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr
als 660—900 M. bezieht (§ 5). Das Bürgerrecht,
welches durch das Vorhandensein dieser Erfordernisse
ohne weiteres erworben wird, besteht in dem
Rechte zur Teilnahme an den Wahlen (aktives und
passives Wahlrecht) sowie in der Befähigung und
Verpflichtung zur übernahme unbesoldeter Amter in der
Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung (8 5).