Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 78. Die Kommunalbverwaltung. 617 
einzelner Teile anderer Gemeinden genügt Beschluß des 
Bezirksausschusses (St. 8 2). 
über Wesen und Wirkung der Eingemeindung vgl. Rez. 68 
213 und 370; bezüglich der Geltung von Polizeiverordnungen 
S. 531. 
8. Bevölkerung. 
Innerhalb der Bevölkerung der Stadtgemeinde sind 
zu unterscheiden: „Einwohner“ und „Bürger“. 
a. Einwohner sind alle diejenigen Personen (In- 
länder und Ausländer, ausgenommen die aktiven Militär- 
personen), welche in dem Stadtbezirk ihren Wohnsitz 
haben (§ 3). Mit diesem Umstande treten von selbst 
die für alle Einwohner gesetzlich festgestellten Berech- 
tigungen und Verpflichtungen (8 4) ein: sie sind berech- 
tigt zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten 
der Stadt, wie Gaswerke, Wasserleitung, anderseits ver- 
pflichtet zur Teilnahme an den städtischen Gemeinde- 
lasten nach den Vorschriften des Kommunalabgaben- 
gesetzes vom 14. Juli 1893 (S. 703). 
Hiernach (§ 33) können Neuanziehende, auch wenn sie 
in der Gemeinde keinen Wohnsitz haben, gleich den übrigen 
Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, sofern 
ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten übersteigt. 
b. Bürger ist jeder selbständige (§ 5 V) Preuße, 
wenn er seit einem Jahre Einwohner des Stadtbezirks 
ist (oben a), keine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln empfangen, die ihn betreffenden Gemeindeabgaben 
gezahlt hat und außerdem entweder ein Wohnhaus 
im Stadtbezirke besitzt oder ein stehendes Gewerbe selbst- 
ständig (in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern 
mit wenigstens zwei Gehilfen) betreibt (durch GewO. 
§ 13 richtiger Ansicht nach nicht berührt) oder zur Ein- 
kommensteuer oder zu einem fingierten Normalsteuersatz 
von 4 M. veranlagt ist oder ein Einkommen von mehr 
als 660—900 M. bezieht (§ 5). Das Bürgerrecht, 
welches durch das Vorhandensein dieser Erfordernisse 
ohne weiteres erworben wird, besteht in dem 
Rechte zur Teilnahme an den Wahlen (aktives und 
passives Wahlrecht) sowie in der Befähigung und 
Verpflichtung zur übernahme unbesoldeter Amter in der 
Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung (8 5).
	        
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