Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 619 
2) Den Vorsitz in der Versammlung, welche in der 
Regel in öffentlichen Sitzungen tagt, führt ein Stadt- 
verordnetenvorsteher (8 38). 
3) Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt 
nach Stimmenmehrheit (8 43: Quorum: über ½ der 
Mitglieder, § 42, vgl. oben S. 243). Sie ist zuständig 
für die Kontrolle über die gesamte Verwaltung (8 37) 
und für die Beschluß fassung über alle Gemeinde- 
angelegenheiten, soweit dieselben nicht ausschließ- 
lich dem Magistrate zugewiesen sind (§ 36), insbesondere 
über die Benutzung des Gemeindevermögenst(s#49), 
über den Gemeindehaushaltsetat (88 66 bis 71) 
und die Einführung von Gemeindesteuern (S. 70). 
Betreffen die Beschlüsse der Stadtverordneten Ange- 
legenheiten, welche dem Magistrat zur Ausführung überwiesen 
sind, so bedürfen sie der Zustimmung des letzteren. Ergeben 
sich hierbei Meinungsverschiedenheiten, so entschei- 
det der Bezirksausschuß durch Beschluß (§8 360). 
Beschlüsse der Stadtverordnetenversamm- 
lung, die deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Magistrat mit aufschiebender Wirkung unter Angabe 
der Gründe zu beanstandenz; hiergegen steht der Stadtver- 
ordnetenversammlung die Verwaltungsklage zu (ZustG. 8 15). 
Die Auflösun g einer Stadtverordnetenversammlung er- 
folgt durch Kgl V. auf Antrag des Staatsministeriums. Die Neu- 
wahl muß binnen 6 Monaten geschehn. Bis zur Einführung der 
neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch 
den Bezirksausschuß im Beschlußverfahren zu besorgen (Städte O. 
8 79, ZustG. § 17)). 
b. Der Magistrat (88 29—34; 56—63; über 
Abweichungen von der Magistratsverfassung vgl. oben 
S. 611). « 
1) Der Magistrat besteht aus dem Bürger— 
meister (Stellvertreter: ein Beigeordneter oder 
Zweiter Bürgermeister) und einer Anzahl von 
Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Ratsmännern) und 
eventuell noch aus einem oder mehreren besoldeten Mit- 
gliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrat, Baurat). Der 
Beigeordnete und die Schöffen werden auf 6 Jahre, der 
Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratsmit- 
glieder auf 12 Jahre oder auf Lebenszeit (Pr G. vom 
25. Februar 1856) von der Stadtverordneten-Versamm-
	        
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