§ 78. Die Kommunalverwaltung. 619
2) Den Vorsitz in der Versammlung, welche in der
Regel in öffentlichen Sitzungen tagt, führt ein Stadt-
verordnetenvorsteher (8 38).
3) Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt
nach Stimmenmehrheit (8 43: Quorum: über ½ der
Mitglieder, § 42, vgl. oben S. 243). Sie ist zuständig
für die Kontrolle über die gesamte Verwaltung (8 37)
und für die Beschluß fassung über alle Gemeinde-
angelegenheiten, soweit dieselben nicht ausschließ-
lich dem Magistrate zugewiesen sind (§ 36), insbesondere
über die Benutzung des Gemeindevermögenst(s#49),
über den Gemeindehaushaltsetat (88 66 bis 71)
und die Einführung von Gemeindesteuern (S. 70).
Betreffen die Beschlüsse der Stadtverordneten Ange-
legenheiten, welche dem Magistrat zur Ausführung überwiesen
sind, so bedürfen sie der Zustimmung des letzteren. Ergeben
sich hierbei Meinungsverschiedenheiten, so entschei-
det der Bezirksausschuß durch Beschluß (§8 360).
Beschlüsse der Stadtverordnetenversamm-
lung, die deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver-
letzen, hat der Magistrat mit aufschiebender Wirkung unter Angabe
der Gründe zu beanstandenz; hiergegen steht der Stadtver-
ordnetenversammlung die Verwaltungsklage zu (ZustG. 8 15).
Die Auflösun g einer Stadtverordnetenversammlung er-
folgt durch Kgl V. auf Antrag des Staatsministeriums. Die Neu-
wahl muß binnen 6 Monaten geschehn. Bis zur Einführung der
neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch
den Bezirksausschuß im Beschlußverfahren zu besorgen (Städte O.
8 79, ZustG. § 17)).
b. Der Magistrat (88 29—34; 56—63; über
Abweichungen von der Magistratsverfassung vgl. oben
S. 611). «
1) Der Magistrat besteht aus dem Bürger—
meister (Stellvertreter: ein Beigeordneter oder
Zweiter Bürgermeister) und einer Anzahl von
Schöffen (Stadträten, Ratsherren, Ratsmännern) und
eventuell noch aus einem oder mehreren besoldeten Mit-
gliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrat, Baurat). Der
Beigeordnete und die Schöffen werden auf 6 Jahre, der
Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratsmit-
glieder auf 12 Jahre oder auf Lebenszeit (Pr G. vom
25. Februar 1856) von der Stadtverordneten-Versamm-