Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

620 § 78. Die Kommunalverwaltung. 
lung gewählt. Bürgermeister und Beigeordnete bedürfen 
in Städten über 10 000 Einwohnern der Bestätigung 
des Königs, alle übrigen der Bestätigung des Re- 
gierungspräsidenten. 
Keine Magistratsmitglieder im obigen Sinne sind die 
namentlich in größeren Städten bestellten Magistratsassessoren 
oder die Berliner Magistratsräte (über diesen Titel vgl. 
S. 558). 
2) Der Magistrat ist Ortsobrigkeit und (kol- 
legialische) Gemeindeverwaltungsbehörde (8s56) 
für bestimmte ihm zugewiesene Angelegenheiten; er be- 
schließt nach Stimmenmehrheit (Quorum: ½ und Hbei 
über 100 000 Einwohnern] ½3; § 57). Er ist ferner zur 
Vertretung der Stadtgemeinde nach außen be- 
rufen. Die Stadtgemeinde verpflichtende Urkunden sind 
vom Bürgermeister (oder dem Beigeordneten) und einem 
anderen Magistratsmitgliede zu unterzeichnen (§ 568). 
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den 
ganzen Geschäftsgang. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner 
Geschäftszweige können aus den Mictgliedern des Magistrats 
oder zugleich der Stadtverordneten-Versammlung oder aus Mit- 
gliedern beider Gemeindebehörden und aus stimmfähigen Bürgern 
Deputationen und Kommissionen gebildet werden 
(§ 59). Größere Städte werden außerdem in Bezirke mit 
Bezirksvorstehern (8 60) eingeteilt. 
2. Landgemeinden. 
Wie bereits mehrfach erwähnt (oben S. 520 und 
S. 614), sind die kommunalen Verhältnisse der Land- 
gemeinden einheitlich, und zwar erst zum Teil, ge- 
regelt worden durch die Landgemeindeordnung 
für die sieben östlichen Provinzen der 
Preußischen Monarchie vom 3. Juli 1891 
(„LGO.“), welche im folgenden zugrunde gelegt ist. Es 
bestehen daneben besondere Ordnungen für Westfalen 
(19. März 1856), die Rheinprovinz (23. Juli 1845 und 
15. Mai 1856), Hannover (28. April 1859), Schleswig- 
Holstein (10. Juli 1892), Hessen-Nassau (4. Aug. 1897), 
Hohenzollern (2. Juli 1900); vgl. oben S. 616. Die 
dort erwähnten Anderungs= und Ergänzungsgesetze kom- 
men auch für das Recht der Landgemeinden in Betracht.
	        
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