Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 621 
a. Landgemeindebezirk. 
„Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es 
steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer An- 
gelegenheiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu“ 
(#O. 8 5). Die räumliche Unterlage dieser „Gebiets- 
körperschaft“ (oben S. 615) bildet der Landgemeinde- 
bezirk. 
“ Für Veränderungen des Landgemeindebe- 
zirks gelten entsprechende Bestimmungen wie für den Stadt- 
bezirk (S. 616); nur tritt an Stelle des Bezirksausschusses der 
Kreisausschuß (LGO. 88 2—4). 
8. Bevölkerung. 
Innerhalb der Bevölkerung der Landgemeinde sind 
zu unterscheiden: „Gemeindeangehörige“ und 
„Gemeindeglieder“. 
a. Gemeindeangehörige (in den Städten: 
„Einwohner“, oben S. 617) sind alle diejenigen Personen 
(Inländer und Ausländer, ausgenommen die aktiven 
Militärpersonen), welche innerhalb des Gemeindebezirks 
einen Wohnsitz haben (8 7). Mit diesem Umstande 
treten von selbst die für alle Gemeindeangehörigen 
gesetzlich festgestellten Berechtigungen und Verpflichtungen 
ein: sie sind berechtigt zur Mitbenutzung der öffent- 
lichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde, ander- 
seits verpflichtet zur Teilnahme an den Gemeinde- 
abgaben und Lasten nach den Vorschriften des Kom- 
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (8 8; vgl. oben 
S. 617). 
1rr Bestimmung des § 33 dieses Gesetzes (S. 617) gilt 
auch hier. 
b. Gemeindeglieder (in den Städten: „Bür- 
ger“, oben S. 617) sind alle Gemeindeangehörigen, welchen 
das Gemeinderecht zusteht (§ 39). Der Erwerb des 
Gemeinderechts ist an die gleichen Bedingungen geknüpft, 
wie der Erwerb des Bürgerrechts in den Städten (oben 
S. 617), aber mit der Maßgabe, daß nicht nur ein Preuße, 
sondern jeder Angehörige des Deutschen Reichs Gemeinde- 
glied werden kann, und daß dieses nicht ein Gewerbe be- 
treiben, sondern von seinem gesamten, innerhalb des Ge- 
meindebezirks belegenen Grundbesitze zu einem Jahres-
	        
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