624 § 78. Die Kommunalverwaltung.
(Bornhak, Schön, vgl. S. 615), in manchen Beziehungen frei-
lich einer solchen gleichgestellt (AGUWG. § 7, VuÜ. 8 1 IV, Pr.
Amtshaftungs G. 8 4 II). Z Z
Den Gutsbezirken fehlt es an einer Gemeinde. Für
den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist daher der
Besitzer des Gutes allein zu den Pflichten und
Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich
ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich
obliegen, verbunden (8 122). üÜber die statutarische Ver-
teilung der Armenlast auf eine Mehrheit von Grundbe-
sitzern in einem Gutsbezirke vgl. § 8I des AGU WG.
Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat ferner die
dem Gemeindevorsteher obliegenden obrigkeitlichen
Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch
einen Stellvertreter als Gutsvorsteher auszuüben
(8 123). Als Gutsvorsteher wird er vom Landrat bestätigt
und vereidigt (8 125).
Über die Veränderungen des Gutsb ezirks gilt
das oben S. 621 für die Landgemeinden Bemerkte. Festzuhalten
ist insbesondere, daß der Gutsherr nicht durch Veräußerungen
oder Ankauf die Grenzen des Gutsbezirks verändern kann. Dies
würde dessen Natur als öffentlichrechtlichen Verwaltungsbezirks
widersprechen. Bei Teilveräußerungen bleiben die gutsherr-
lichen Rechte und Pflichten bezüglich des ganzen Gutsbezirks
auf dem Restgute haften; doch kann die Zersplitterung des Guts-
bezirks die Abtrennung einzelner Teile desselben oder dessen
Umwandlung in eine Landgemeinde oder Zuschlagung zu einer
Landgemeinde notwendig machen (vgl. LGO. 8 2 Ziff. 5 b).
c. Kommunalverbände.
1. Zweckverbände.
a. Zweckverbände im weiteren Sinne
sind öffentlichrechtliche Verbindungen mehrerer Ge-
meinden oder Gutsbezirke oder weiterer Kommunalver-
bände zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner An-
gelegenheiten. Sie kommen zu den verschiedensten Zwecken
und in den verschiedensten Formen vor.
Das Reichsrecht sieht z. B. Vereinigungen von mehreren
Gemeinden oder Gutsbezirken oder von Gemeinden und Guts-
bezirken vor für die Standesamtsbezirke (PStG. 8 2 Ih, für die
Ortsarmenverbände (UWG. 8§ 3) und für die Orts= oder Land-
krankenkassen (RVO. § 527). Das Landesrecht ließ in ZustG.
139, 140 für das Feuerlöschwesen die Bildung von Spritzen-
verbänden zu und allgemein in der LG. 88 128, 138 die Ver-
bindung von Landgemeinden, Gutsbezirken und Stadtgemeinden