Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

624 § 78. Die Kommunalverwaltung. 
(Bornhak, Schön, vgl. S. 615), in manchen Beziehungen frei- 
lich einer solchen gleichgestellt (AGUWG. § 7, VuÜ. 8 1 IV, Pr. 
Amtshaftungs G. 8 4 II). Z Z 
Den Gutsbezirken fehlt es an einer Gemeinde. Für 
den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist daher der 
Besitzer des Gutes allein zu den Pflichten und 
Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich 
ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich 
obliegen, verbunden (8 122). üÜber die statutarische Ver- 
teilung der Armenlast auf eine Mehrheit von Grundbe- 
sitzern in einem Gutsbezirke vgl. § 8I des AGU WG. 
Der Besitzer eines selbständigen Gutes hat ferner die 
dem Gemeindevorsteher obliegenden obrigkeitlichen 
Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch 
einen Stellvertreter als Gutsvorsteher auszuüben 
(8 123). Als Gutsvorsteher wird er vom Landrat bestätigt 
und vereidigt (8 125). 
Über die Veränderungen des Gutsb ezirks gilt 
das oben S. 621 für die Landgemeinden Bemerkte. Festzuhalten 
ist insbesondere, daß der Gutsherr nicht durch Veräußerungen 
oder Ankauf die Grenzen des Gutsbezirks verändern kann. Dies 
würde dessen Natur als öffentlichrechtlichen Verwaltungsbezirks 
widersprechen. Bei Teilveräußerungen bleiben die gutsherr- 
lichen Rechte und Pflichten bezüglich des ganzen Gutsbezirks 
auf dem Restgute haften; doch kann die Zersplitterung des Guts- 
bezirks die Abtrennung einzelner Teile desselben oder dessen 
Umwandlung in eine Landgemeinde oder Zuschlagung zu einer 
Landgemeinde notwendig machen (vgl. LGO. 8 2 Ziff. 5 b). 
c. Kommunalverbände. 
1. Zweckverbände. 
a. Zweckverbände im weiteren Sinne 
sind öffentlichrechtliche Verbindungen mehrerer Ge- 
meinden oder Gutsbezirke oder weiterer Kommunalver- 
bände zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner An- 
gelegenheiten. Sie kommen zu den verschiedensten Zwecken 
und in den verschiedensten Formen vor. 
Das Reichsrecht sieht z. B. Vereinigungen von mehreren 
Gemeinden oder Gutsbezirken oder von Gemeinden und Guts- 
bezirken vor für die Standesamtsbezirke (PStG. 8 2 Ih, für die 
Ortsarmenverbände (UWG. 8§ 3) und für die Orts= oder Land- 
krankenkassen (RVO. § 527). Das Landesrecht ließ in ZustG. 
139, 140 für das Feuerlöschwesen die Bildung von Spritzen- 
verbänden zu und allgemein in der LG. 88 128, 138 die Ver- 
bindung von Landgemeinden, Gutsbezirken und Stadtgemeinden 
 
	        
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