Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 625 
zur Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten (Zweck- 
verbände). Einen weiteren Fortschritt in dieser Richtung 
stellt das Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 
(unten 8) dar, indem es für die ganze Monarchie die Schaffung 
von Zweckverbänden nunmehr auch unter Beteiligung von Land- 
kreisen gestattet. Es hebt die somit überflüssigen analogen 
Bestimmungen der LGO. auf und ist nach dem MinErl. vom 
21. Februar 1913 auch auf die Bildung der oben erwähnten 
Zweckverbände der NVO. entsprechend anwendbar. Über das 
Verhältnis zu den bisherigen Zweckverbänden vgl. Zweck VG. 
§ 8 II, III. Für Groß-Berlin ist ein besonderes Zweckverbands- 
gesetz, gleichfalls vom 19. Juli 1911, ergangen (unten V). 
Den Amtsbezirken der östlichen Provinzen (S. 610) als 
solchen können dagegen Kommunalangelegenheiten nicht mehr 
überwiesen werden, nachdem die diesbezügliche Vorschrift der 
KreisO. 8 53 durch die LGO. 8 146 aufgehoben worden ist. 
Im Gegensatze hierzu bildet die rheinische Bürgermeisterei (S. 
611) zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, die für alle 
zu ihr gehörigen Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse 
haben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde 
(Rhein GGCO. 8 8), und ähnlich kann das westfälische Amt 
(S. 611) zugleich einen Kommunalverband bilden (WestfLGO. 
§ 5) — sog. Samtgemeinden. Dem entspricht es, daß 
§ 1 des Zweck VG. zwar Bürgermeistereien und #ämter, nicht 
aber Amtsbezirke als Teilnehmer von Zweckverbänden aufführt. 
8. Zweckverbände im engeren Sinne: 
a. Städte, Landgemeinden, Gutsbezirke, Bürgermeiste- 
reien, Amter und Landkreise können durch Beschluß des 
Kreisausschusses, bei Beteiligung von Städten oder Land- 
kreisen des Bezirksausschusses, zu Zweckverbänden ver- 
bunden werden, wenn die Beteiligten damit einverstan- 
den sind (ZweckVG. § 1). Zwangs zweckverbände sind 
nur zur Erfüllung von solchen kommunalen Aufgaben, 
die allen Beteiligten gesetzlich obliegen, und nur dann 
zulässig, wenn die Bildung im öffentlichen Interesse 
notwendig ist (§ 2). Der Zweckverband hat ohne weiteres 
die Rechte einer öffentlichen Körperschaft, sofern sämt- 
lichen Verbandsgliedern für sich diese Rechte unein- 
geschränkt zustehen; andernfalls, nämlich bei Beteiligung 
von Gutsbezirken (vgl. S. 623), können ihm auf Antrag 
diese Rechte mit königlicher Genehmigung beigelegt wer- 
den (8 6). Die Rechtsverhältnisse des Verbands sind 
durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende, der Be- 
stätigung des Kreis= (Bezirks-) Ausschusses unterliegende 
Satzung zu regeln (88 9, 10). 41n
	        
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