Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

626 8 78. Die Kommunalbverwaltung. 
b. Die Organe des Zweckverbands sind der Ver- 
bandsausschuß und der Verbandsvorsteher. 
Der Verband sausschuß besteht aus wenigstens je 
einem Abgeordneten sämtlicher Verbandsmitglieder. Er 
hat über die Angelegenheiten des Verbandes zu be- 
schließen (§8 11 ff.). Der Verbandsvorsteher wird 
in der Regel vom Verbandsausschuß auf eine zu be- 
stimmende Amtszeit gewählt und ist die ausführende Be- 
hörde für die Beschlüsse des Verbandsausschusses (88 11, 
15 
Wegen der Beschränkung auf die Erfüllung einzelner 
kommunaler Aufgaben und des Fehlens eines unmittelbarer. 
Rechtsverhältnisses zwischen den Bewohnern und dem Zweckver- 
bande wird dieser mitunter nicht als eigentlicher Kommunalver- 
band angesehen. Das Groß-Berliner ZweckVG. (unten J) be- 
zeichnet jedoch den Verband Groß-Berlin ausdrücklich als Kom- 
munalverband. 
J. Der Verband Groß-Berlin. 
a. Er umfaßt mit einer Gesamtbevölkerung von 
etwa 4 Millionen die Stadtkreise Berlin, Charlotten- 
burg, Berlin-Schöneberg, Neukölln, Berlin-Wilmersdorf, 
-Lichtenberg, Spandau, die Landkreise Teltow und Nie- 
derbarnim, außerdem als selbständige Glieder vorläufig 
folgende Gemeinden der genannten Landkreise: Berlin- 
Steglitz, -Lichterfelde, -Friedenau, -Pankow, -Weißensee, 
-Reinickendorf, Köpenick, Boxhagen-Rummelsburg (1912 
in Lichtenberg einverleibt) und bildet einen Kommunal- 
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit 
r Rechten einer Korporation (Berliner ZweckVG. 88§ 1, 
3). — 
b. Seine, im Gegensatze zum allgemeinen Zweck W. 
gesetzlich umschriebenen Aufgaben sind: 
1) Regelung des Verhältnisses zu öffentlichen, auf 
Schienen betriebenen Transportanstalten (außer den 
Staatseisenbahnen); 
2) Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- 
und Bebauungspläne und Mitwirkung am Erlasse von 
Baupolizeiverordnungen; 
3) Erwerbung und Erhaltung größerer, von der 
Bebauung freizuhaltender Flächen (Wälder, Spiel-, Sport- 
plätze usw.); vgl. 88 1, 4—9.
	        
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