626 8 78. Die Kommunalbverwaltung.
b. Die Organe des Zweckverbands sind der Ver-
bandsausschuß und der Verbandsvorsteher.
Der Verband sausschuß besteht aus wenigstens je
einem Abgeordneten sämtlicher Verbandsmitglieder. Er
hat über die Angelegenheiten des Verbandes zu be-
schließen (§8 11 ff.). Der Verbandsvorsteher wird
in der Regel vom Verbandsausschuß auf eine zu be-
stimmende Amtszeit gewählt und ist die ausführende Be-
hörde für die Beschlüsse des Verbandsausschusses (88 11,
15
Wegen der Beschränkung auf die Erfüllung einzelner
kommunaler Aufgaben und des Fehlens eines unmittelbarer.
Rechtsverhältnisses zwischen den Bewohnern und dem Zweckver-
bande wird dieser mitunter nicht als eigentlicher Kommunalver-
band angesehen. Das Groß-Berliner ZweckVG. (unten J) be-
zeichnet jedoch den Verband Groß-Berlin ausdrücklich als Kom-
munalverband.
J. Der Verband Groß-Berlin.
a. Er umfaßt mit einer Gesamtbevölkerung von
etwa 4 Millionen die Stadtkreise Berlin, Charlotten-
burg, Berlin-Schöneberg, Neukölln, Berlin-Wilmersdorf,
-Lichtenberg, Spandau, die Landkreise Teltow und Nie-
derbarnim, außerdem als selbständige Glieder vorläufig
folgende Gemeinden der genannten Landkreise: Berlin-
Steglitz, -Lichterfelde, -Friedenau, -Pankow, -Weißensee,
-Reinickendorf, Köpenick, Boxhagen-Rummelsburg (1912
in Lichtenberg einverleibt) und bildet einen Kommunal-
verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit
r Rechten einer Korporation (Berliner ZweckVG. 88§ 1,
3). —
b. Seine, im Gegensatze zum allgemeinen Zweck W.
gesetzlich umschriebenen Aufgaben sind:
1) Regelung des Verhältnisses zu öffentlichen, auf
Schienen betriebenen Transportanstalten (außer den
Staatseisenbahnen);
2) Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien-
und Bebauungspläne und Mitwirkung am Erlasse von
Baupolizeiverordnungen;
3) Erwerbung und Erhaltung größerer, von der
Bebauung freizuhaltender Flächen (Wälder, Spiel-, Sport-
plätze usw.); vgl. 88 1, 4—9.