Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 78. Die Kommunalberwaltung. 627 
Mit Rücksicht auf die Einbeziehung der ganzen Landkreise 
Teltow und Niederbarnim, die dem Verband einen „unstädtischen“ 
Stempel aufdrücke, wird freilich die Lebensfähigkeit des Groß- 
Berliner Zweckverbandes bezweifelt. 
c. Die Organe des Verbands sind: 
1) die Verbandsversammlung (Vorsitzender: 
der Erste Bürgermeister von Berlin), der die Beschluß- 
fassung über den Haushaltsplan und andere wichtigere 
Angelegenheiten obliegt; 
2) der Verbandsausschuß (Vorsitzender: wie 
zu 1); Mitglieder teils gesetzlich bestimmt, teils von der 
Verbandsversammlung zu wählen) mit der Aufgabe, die 
Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und 
auszuführen, sowie die Geschäftsführung des Verbands- 
direktors zu überwachen usw.; 
3) der Verban dsdirektor, der, von der Ver- 
bandsversammlung gewählt, die laufenden Geschäfte des 
Verbands führt und letzteren nach außen vertritt, wobei 
verpflichtende Urkunden und Vollmachten vom Verbands- 
direktor und einem anderen Mitgliede des Verbands- 
ausschusses unterzeichnet sein müssen (88 14 ff.). 
Über bestimmte Streitfälle sowie über die Bestäti- 
gung der Satzung des Verbandes befindet die aus dem 
Oberpräsidenten, den Verwaltungsgerichtsdirektoren der 
Bezirksausschüsse für Berlin und zu Potsdam und vier 
gewählten Mitgliedern bestehende Beschlußbehörde 
für Groß-Berlin (8 39). 
2. Kreisverbände. 
Die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 
„Kr O.“, neue Fassung vom 19. März 1881, S. 519, durch LVG., 
ust G., LGO. und Kreis= und Provinzialabg G. mannigfach ge- 
ändert) ist ursprünglich nur für die Provinzen Preußen, Bran- 
denburg, Pommern, Schlesien und Sachsen bestimmt gewesen. 
Aus gleicher Grundlage ruhen jedoch die später erlassenen Kreis- 
ordnungen für Hannover (6. Mai 1884), Hessen-Nassau (7. Juni 
1885), Westfalen (31. Juli 1886), die Rheinprovinz (30. Mai 
1887), Schleswig-Holstein (26. Mai 1888) und die Hohenzollernsche 
Amts-- und Landesordnung vom 9. Oktober 1900. In Posen gilt 
dagegen noch die auf der ständischen Gliederung beruhende Kr. 
vom 20. Dezember 1828, freilich abgeändert namentlich durch 
Pr G. vom 19. Mai 1889 und vom 4. August 1904. 
Q. Jeder Kreis bildet einen Kommunalverband 
zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit
	        
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