628 § 78. Die Kommunalverwaltung.
den Rechten einer Korporation (KrO. § 2). Sein
Bezirk wird gebildet von einer Anzahl von Stadtgemein-
den, Landgemeinden und Gutsbezirken, die unter dem
engeren Namen „Landkreis“ zusammengefaßt wer-
den. Hingegen sind Städte, die mit Ausschluß der aktiven
Militärpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens
25 000 Seelen haben (vgl. noch S. 610), befugt, für sich
einen Kreisverband, Stadtkreis, zu bilden und zu
diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverband auszu-
scheiden (§ 4, oben S. 610).
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und
die Bildung neuer sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise
erfolgt durch Gesetz; vgl. S. 531. "
8. „Kreisangehörige“ sind (mit Ausnahme
der nicht angesessenen aktiven Militärpersonen) alle die-
jenigen Personen, welche innerhalb des Kreises einen
Wohnsitz haben (§ 6). Sie sind berechtigt (8 7) zur
Teilnahme an der Verwaltung (aktives und passives
Wahlrecht) und Vertretung des Kreises sowie zur Mit-
benutzung der öffentlichen Kreiseinrichtungen und zan-
stalten, sie sind verpflichtet, unbesoldete Amter in
der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen
(§ 8) und ferner zur Befriedigung der Bedürfnisse des
Kreises Abgaben aufzubringen (8§ 9, vgl. jetzt S. 706).
üÜber die Beschränkung des Wahlrechts auf Reichsangehörige
s. 88 86, 106.
J. Organe der kommunalen Kreisverwaltung sind
der Kreistag und der Kreisausschuß.
a. Der Kreistag (KrO. 88 84—120).
1) Der Kreistag besteht aus mindestens 25 Kreis-
tagsabgeordneten, welche von den Kreisangehörigen ge-
wählt werden (vgl. im einzelnen § 84). Diese sind zum
Zwecke der Wahl in drei Wahlverbände eingeteilt:
in die Wahlverbände der größeren ländlichen
Grundbesitzer, der Landgemeinden, der Städte
(§§ 84, 85). Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre. Alle drei
Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden
Wahlverbandes aus und wird durch neue ersetzt (§ 107).
Die Bildung der Wahlverbände und die Ver-
teilung der Abgeordneten sind in der KrO. (§88 86