Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

628 § 78. Die Kommunalverwaltung. 
den Rechten einer Korporation (KrO. § 2). Sein 
Bezirk wird gebildet von einer Anzahl von Stadtgemein- 
den, Landgemeinden und Gutsbezirken, die unter dem 
engeren Namen „Landkreis“ zusammengefaßt wer- 
den. Hingegen sind Städte, die mit Ausschluß der aktiven 
Militärpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens 
25 000 Seelen haben (vgl. noch S. 610), befugt, für sich 
einen Kreisverband, Stadtkreis, zu bilden und zu 
diesem Behufe aus dem bisherigen Kreisverband auszu- 
scheiden (§ 4, oben S. 610). 
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und 
die Bildung neuer sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise 
erfolgt durch Gesetz; vgl. S. 531. " 
8. „Kreisangehörige“ sind (mit Ausnahme 
der nicht angesessenen aktiven Militärpersonen) alle die- 
jenigen Personen, welche innerhalb des Kreises einen 
Wohnsitz haben (§ 6). Sie sind berechtigt (8 7) zur 
Teilnahme an der Verwaltung (aktives und passives 
Wahlrecht) und Vertretung des Kreises sowie zur Mit- 
benutzung der öffentlichen Kreiseinrichtungen und zan- 
stalten, sie sind verpflichtet, unbesoldete Amter in 
der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen 
(§ 8) und ferner zur Befriedigung der Bedürfnisse des 
Kreises Abgaben aufzubringen (8§ 9, vgl. jetzt S. 706). 
üÜber die Beschränkung des Wahlrechts auf Reichsangehörige 
s. 88 86, 106. 
J. Organe der kommunalen Kreisverwaltung sind 
der Kreistag und der Kreisausschuß. 
a. Der Kreistag (KrO. 88 84—120). 
1) Der Kreistag besteht aus mindestens 25 Kreis- 
tagsabgeordneten, welche von den Kreisangehörigen ge- 
wählt werden (vgl. im einzelnen § 84). Diese sind zum 
Zwecke der Wahl in drei Wahlverbände eingeteilt: 
in die Wahlverbände der größeren ländlichen 
Grundbesitzer, der Landgemeinden, der Städte 
(§§ 84, 85). Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre. Alle drei 
Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden 
Wahlverbandes aus und wird durch neue ersetzt (§ 107). 
Die Bildung der Wahlverbände und die Ver- 
teilung der Abgeordneten sind in der KrO. (§88 86
	        
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