Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 629 
bis 114) und dem derselben beigefügten Wahlreglement 
geregelt. 
Für die Kreise Teltow und Niederbarnim gelten, mit Rück- 
sicht auf das Übergewicht der Gebäudebesitzer in den Vororten 
von Berlin, besondere Bestimmungen; namentlich gelten hier 
Landgemeinden mit über 6000 Einw. als Städte im Sinne der 
folgenden Vorschriften (PrG. vom 6. Juni 1900). 
a) Der Wahlverband der größeren ländlichen 
Grundbesitzer besteht aus allen denjenigen zur Zahlung von 
Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, welche mit dem Be- 
trage von mindestens 225 M. zur Grund= und Gebäudesteuer 
veranlagt sind, zuzüglich der Gewerbetreibenden und Bergwerks- 
besitzer, welche in den Klassen I oder II der Gewerbesteuer (vgl. 
S. 693) mit 300 M. veranlagt sind (§ 86). Jeder Berechtigte 
hat eine Stimme (8 95); es wählt also jeder Gutsbesitzer. 
8) Der Wahlverband der Landgemeinden um- 
faßt alle Landgemeinden und diejenigen Gutsbezirke, die nicht 
unter a) fallen (§ 87). Die Wahl wird vollzogen für die 
Landgemeinden durch Wahlmänner, welche ihrerseits von der Ge- 
meindevertretung (Gemeindeversammlung) gewählt sind, also durch 
indirekte Wahl, für die Gutsbezirke von den Gutsbesitzern 
(88 98, 100). , , 
7) Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadt- 
gemeinden des Kreises (§ 88). Die Wahl erfolgt durch den 
Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung (8 104). 
Wählbar sind: im Wahlverbande der Städte jeder 
Bürger, in den beiden anderen Wahlverbänden jeder seit einem 
Jahr im Kreise angesessene ländliche Grundbesitzer sowie jeder 
seit hinem Jahr im Kreise wohnhafte Kommunalwahlberechtigte 
(6 106). 
Die Berteilung der Abgeor dneten auf die Ver- 
bände geschieht in der Weise, daß zunächst die Zahl der städti- 
schen im Gegensatze zu den übrigen Abgeordneten nach dem Ver- 
hältnisse der städtischen und ländlichen Bevölkerung bestimmt 
wird. Diese Zahl darf die Hälfte und in denjenigen Kreisen, 
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der 
Gesamtzahl aller Abgeordneten nicht übersteigen. Sodann wird 
die Zahl der städtischen von der Gesamtzahl der Kreistagsabge- 
ordneten abgezogen und der Rest auf die beiden anderen Wahl- 
verbände gleichmäßig verteilt (§ 89). 
2) Die Sitzungen des Kreistags (jährlich wenig- 
stens zwei, § 118) sind öffentlich (8 120); er be- 
schließt nach Stimmenmehrheit (8 124; Quorum 
mehr als ½, 8§ 121). Den Vorsitz führt der Land- 
rat, dem auch die Berufung durch „besondere Einladungs- 
schreiben“ obliegt (8 118). 
3) Die Zuständigkeit des Kreistags erstreckt sich 
auf die Vertretung des Kreises und die Beratung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.