Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 631 
Herzogtum Lauenburg (nicht zum Kommunalverbande von Schles- 
wig-Holstein gehörig, PrO. § 1#à), Helgoland (desgl., PrG. vom 
18. Februar 1891 88 3, 7), Hohenzollern (vgl. S. 606) und 
Berlin (vgl. S. 612). Aus älterer Zeit her bestehen noch, jedoch 
mit beschränktem Wirkungskreise (Unterhaltung von Sparkassen, 
Kreditinstituten usw.), die kommunalständischen Verbände der Alt- 
mark, der Nieder= und der Oberlausitz (vgl. Pr O. 8§ 128). 
a. Jede Provinz bildet einen mit den Rechten 
einer Korporation ausgestatteten Kommunalver-= 
band zur Selbstverwaltung seiner Angelegen- 
heiten. Zu dem Provinzialverbande gehören alle 
innerhalb der Grenzen desselben belegenen Kreise und 
alle zu diesen Kreisen gehörenden Ortschaften (Pr O. 8 1). 
Die Stadt Berlin gehört keinem Provinzialverband an 
(ogl. S. 612)9. 
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen er- 
folgt durch Gesetz (8 4); vgl. S. 531. . 
8. Provinzialangehörige sind alle Ange- 
hörigen der zu der Provinz gehörigen Kreise (§ 5). Sie 
sind berechtigt zur Teilnahme an der Verwaltung 
und Vertretung des Provinzialverbandes (aktives und 
passives Wahlrecht) sowie zur Mitbenutzung der 
öffentlichen Einrichtungen und Anstalten (8§ 6), anderseits. 
verpflichtet, zu den Provinziallasten beizu- 
tragen (8 7). 
J. Organe der kommunalen Provinzialverwaltung 
sind der Provinziallandtag, der Provinzial- 
ausschuß und der Landeshauptmann (in Bran- 
denburg und Hessen-Nassau Landesdirektor ge- 
nannt; in Hannover besteht ein kollegialisches Landes- 
direktorium). 
a. Der Provinziallandtag (CPrO. 88 9—44). 
1) Er besteht aus den Abgeordneten der Land= und 
Stadtkreise (§ 9). Jeder Kreis wählt mindestens zwei 
Abgeordnete (§ 10). Die Abgeordneten der Landkreise 
werden von den Kreistagen, die der Stadtkreise vom 
Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung gewählt 
(§§ 14, 15). Wählbar ist jeder selbständige Ange- 
hörige des Deutschen Reiches, welcher das dreißigste 
Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem Jahre der
	        
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