§ 78. Die Kommunalverwaltung. 631
Herzogtum Lauenburg (nicht zum Kommunalverbande von Schles-
wig-Holstein gehörig, PrO. § 1#à), Helgoland (desgl., PrG. vom
18. Februar 1891 88 3, 7), Hohenzollern (vgl. S. 606) und
Berlin (vgl. S. 612). Aus älterer Zeit her bestehen noch, jedoch
mit beschränktem Wirkungskreise (Unterhaltung von Sparkassen,
Kreditinstituten usw.), die kommunalständischen Verbände der Alt-
mark, der Nieder= und der Oberlausitz (vgl. Pr O. 8§ 128).
a. Jede Provinz bildet einen mit den Rechten
einer Korporation ausgestatteten Kommunalver-=
band zur Selbstverwaltung seiner Angelegen-
heiten. Zu dem Provinzialverbande gehören alle
innerhalb der Grenzen desselben belegenen Kreise und
alle zu diesen Kreisen gehörenden Ortschaften (Pr O. 8 1).
Die Stadt Berlin gehört keinem Provinzialverband an
(ogl. S. 612)9.
Die Veränderung bestehender Provinzialgrenzen er-
folgt durch Gesetz (8 4); vgl. S. 531. .
8. Provinzialangehörige sind alle Ange-
hörigen der zu der Provinz gehörigen Kreise (§ 5). Sie
sind berechtigt zur Teilnahme an der Verwaltung
und Vertretung des Provinzialverbandes (aktives und
passives Wahlrecht) sowie zur Mitbenutzung der
öffentlichen Einrichtungen und Anstalten (8§ 6), anderseits.
verpflichtet, zu den Provinziallasten beizu-
tragen (8 7).
J. Organe der kommunalen Provinzialverwaltung
sind der Provinziallandtag, der Provinzial-
ausschuß und der Landeshauptmann (in Bran-
denburg und Hessen-Nassau Landesdirektor ge-
nannt; in Hannover besteht ein kollegialisches Landes-
direktorium).
a. Der Provinziallandtag (CPrO. 88 9—44).
1) Er besteht aus den Abgeordneten der Land= und
Stadtkreise (§ 9). Jeder Kreis wählt mindestens zwei
Abgeordnete (§ 10). Die Abgeordneten der Landkreise
werden von den Kreistagen, die der Stadtkreise vom
Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung gewählt
(§§ 14, 15). Wählbar ist jeder selbständige Ange-
hörige des Deutschen Reiches, welcher das dreißigste
Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem Jahre der