Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 78. Die Kommunalverwaltung. 633 
Er wird vom Provinziallandtag auf 6—12 Jahre 
gewählt und bedarf der Bestätigung des Königs (8 87). 
Seine Aufgaben sind die Wahrnehmung der lau- 
fenden Geschäfte sowie die Vorbereitung und Aus- 
führung der Beschlüsse des Provinzialausschusses. Er 
vertritt den Provinzialverband nach außen, führt den 
Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke. Verpflich- 
tende Urkunden sind unter Anführung des Be- 
schlusses des berufenen Organs (Provinziallandtag, Pro- 
vinzialausschuß) vom Landesdirektor und von zwei Pro- 
vinzialausschußmitgliedern zu unterschreiben und vom 
Landesdirektor zu untersiegeln (8 91). 
Dem Landesdirektor können noch andere, vom 
Provinziallandtage zu wählende obere Beamte mit 
beratender oder beschließender Stimme (Landesräte) zu- 
geordnet werden (8 93).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.