§ 79. Die Staatsbeamten. 635
8 79. Die Staatsbeamten.“")
a. Begriff.
1. Der Beamtenbegriff im preußischen Staats-
recht entbehrt, gleich demjenigen des RBWG. (S. 273), einer
gesetzlichen Festlegung. Die Begriffsbestimmung im
StGB. 8 359 (Beamter im Sinn der Vorschriften über
die Beamtendelikte) und § 31 (Unfähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Amter infolge der Verurteilung zu Zucht-
hausstrafe) können nicht ohne weiteres auf das Staats-
recht übertragen werden. Auch der Umstand, daß eine
Person obrigkeitliche Funktionen oder nur mechanische
Dienstleistungen verrichtet, ist, wie schon S. 184 angedeu-
tet, nicht überall entscheidend: so wird die Bahnpolizei
auch auf Privateisenbahnen durch die Eisenbahnbetriebs-
beamten usw. ausgeübt, selbst wenn diese im übrigen keine
Beamtenstellung haben (vgl. R. 67 118, H. II 8 310
4 J), und umgekehrt sind die Kanzleigehilfen bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften (nicht auch die Hilfs-
schreiber) Staatsbeamte (KanzleiO. vom 27. März 1907
§ 1, 8). Das wesentliche Merkmal des Beamtenver-
hältnisses ist vielmehr im Anschluß an ALR. II, 10, 1 ff.
in der Begründung eines besonderen öffentlichrechtlichen
Gewalt= und Schutzverhältnisses zu erblicken (ogl. RG.
37 241; 79 87). Unter Verwertung der im Allge-
meinen Staatsrechte S. 182 gegebenen Darstellung läßt
sich daher sagen: Staatsbeamter ist, wer in folge
eines einseitigen Aktes der Staatsgewalt
in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhält-
nisse zum Staat oder einer untergeordneten öffentlichen
Körperschaft unter besonderer Treue= und Ge-
horsamsverpflichtung steht.
*) Brand, D. Beamitenrecht (14); Dreger, D. Berufs-
wahl im Staatsdienst (11. A. 13); Freytag, Kommunalbe-
amten G. (2. A. 05)) Hahn-Nienhaber, Anstellungsgrund-
sätze für Vilitäranwärter! Herrfurth, D. preuß. Beamten-
recht (4. A05); Kautz-Appelius, Preuß. Kommunalbe=
amtenrecht (2. A. 12); Lorenz, Rat eber (20. A. 14); Lotz,
Geschichte d. deutschen Beamtentums OPcd- Petrelli, D. Amts-
recht d. Ehrenbeamten (13); Walter, Anstellungs= und Be-
soldungsgrundsätze b. d. größ. preuß. Gemeindeverwaltungen (10);
Wölbling, Recht d. Gemeindebeamten (13).