Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

640 8 79. Die Staatsbeamten. 
gleich zugänglich. über die Anstellung von Ausländern vgl. 
S. 219, von Minderjährigen S. 589. Für einzelne ##mter ist 
die Erreichung eines gewissen Alters Voraussetzung (Handels- 
richter, Gewerbe= und Kaufmannsrichter, Oberverwaltungsgerichts- 
rat: 30 Jahre, GW. 8§ 113 1, GGG. § 11, Kaufm GG. 8 10 I., 
Pr G. vom 2. August 1880 8§ 17 I!). 
d. Die Kautions pflicht der Staatsbeamten nach dem 
Pr G. vom 25. März 1873 ist durch PrG. vom 7. März 1898 
grundsätzlich aufsgehoben worden, die der Gerichtsvollzieher (Z. 1 
§ 231) durch Vf. vom 19. November 1910. Bei Kommunal-= 
beamten ist dagegen Kautionsleistung auch jetzt noch häufig 
Anstellungsbedingung (vgl. Sparkassenreglement vom 12. De- 
zember 1838 Ziff. 18). 
e. Die Anstellung auf Lebenszeit bildet die Re- 
gel (ugl. G. § 6, KBG. § 8), die jedoch von vielen Ausnahmen 
durchbrochen wird (z. B. KBG. §8 8 ff., 14. Nach der Städte . 
f. d. östl. Prov. § 31 werden Bürgermeister und die übrigen 
besoldeten Magistratsmitglieder auf 12, der unbesoldete Beige- 
ordnete und die Schöffen auf 6 Jahre von der Stadtverordneten- 
Versammlung gewählt). Auch Anstellung auf Probe, Kündigung, 
zu vorübergehenden Dienstleistungen und zur Vorbereitung kommt 
vor (z. B. KBG. § 2 I, RGZ. 81 106, 378). Vgl. Recht 14 309. 
2. Alle Staatsbeamten, auch die mittelbaren, leisten 
dem König den Eid der Treue und des Gehorsams 
und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Ver- 
fassung (Pr VuU. Art. 108, S. 554). Der durch die KglV. 
vom 6. Mai 1867 festgestellten Form des Diensteids tritt 
bei den mittelbaren Staatsbeamten diejenige Eidesnorm 
hinzu, mittels deren diese Beamten sich, den bestehenden 
Bestimmungen und den besonderen Verhältnissen gemäß, 
dem unmittelbaren Dienstherrn zu verpflichten haben. 
Die Beamteneigenschaft hängt jedoch nicht von der Leistung 
des Diensteids, sondern von der Anstellung, regelmäßig also 
von der Behändigung der Anstellungsurkunde ab. Bei der Pen- 
sionierung wird die Dienstzeit vom Tage der Ableistung des 
Diensteids, falls diese aber erst nach dem Diensteintritt erfolgt 
ist, von letzterem Zeitpunkt an gerechnet (Pensions G. § 13). Im 
allgemeinen hat hiernach die Leistung des Diensteids zugleich die 
Bedeutung, Zweifel darüber zu beseitigen, ob die Tätigkeit des 
Vereidigten Staatsdienst ist; doch gilt dies nicht ausnahmslos 
(vgl. R#. 51 290; 62 246; 81 387). 
d. Pflichten des Beamten. 
1. Die besonderen Amtspflichten 
sind neben den allgemeinen Untertanenpflichten (S. 328) 
— sind:
	        
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